Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 92/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9C_92/2020

Urteil vom 17. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch lic. iur. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 4. Dezember 2019 (VBE.2019.162).

Sachverhalt:

A. 

Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen
Rentenanspruch des 1970 geborenen A.________ mangels eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens. Diese Rentenablehnung wurde sowohl vom
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September
2016 als auch vom Bundesgericht mit Urteil 9C_788/2016 vom 26. Januar 2017
bestätigt.

Im Dezember 2017 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf einen Bericht der
Dienste C.________ vom 14. Juni 2017 erneut um Zusprechung einer
Invalidenrente. Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau antwortete
mit Schreiben vom 22. Februar 2018. Für ein Eintreten auf die Neuanmeldung
müsse glaubhaft gemacht werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit
Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Mai 2016 wesentlich verändert
hätten. Mit dem der erneuten Anmeldung beigelegten Bericht der Dienste
C.________ werde eine solche Änderung nicht glaubhaft dargelegt. Der
Versicherte wurde deshalb aufgefordert, innert angesetzter Frist entsprechende
aktuelle Beweismittel nachzureichen (medizinische Stellungnahmen,
Arbeitgeberberichte etc.), ansonsten auf das Rentengesuch nicht eingetreten
werde. In der Folge reichte er (erst) nach ergangenem Vorbescheid im Rahmen des
Einwandverfahrens einen weiteren Bericht der Dienste C.________ vom 8. August
2018 ein. Unter dessen Mitberücksichtigung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
24. Januar 2019 auf das neuerliche Rentenbegehren nicht ein, weil A.________
keine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht habe.

B. 

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die IV-Stelle sei
zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat eine
freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den
Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.

2. 

Das kantonale Gericht hat die Verordnungsbestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Erfordernis des
Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Erhöhung des Invaliditätsgrades als
Voraussetzung für die umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung durch die Organe
der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 64 und 71; 117 V 198; SVR 2016 IV Nr. 57
S. 188, 9C_367/2016 E. 2 mit Hinweisen; Urteil I 619/04 vom 10. Februar 2005 E.
2.2). Darauf wird verwiesen.

Bei der Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung im relevanten
Vergleichszeitraum als Beweismass geht es um eine frei überprüfbare
Rechtsfrage. Ob der erforderliche Beweisgrad erreicht ist, stellt dagegen eine
Tatfrage dar. Diesbezügliche Feststellungen des kantonalen
Versicherungsgerichts sind somit für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich (vgl. E. 1 hievor; SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.2
mit Hinweisen).

3. 

Prozessthema bildet die Frage, ob die IV-Stelle nach der seinerzeitigen
Verneinung eines Rentenanspruchs (Verfügung vom 3. Mai 2016, bestätigt mit
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September
2016 und Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2017) auf die im Dezember
2017 eingereichte Neuanmeldung mit Verfügung vom 24. Januar 2019 zu Recht nicht
eingetreten ist.

3.1. Die Vorinstanz hält in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des
Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Januar 2019 fest, dass mit dem
nachgereichten Bericht der Dienste C.________ vom 8. August 2018 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der rechtskräftigen
Rentenverweigerung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Im genannten Arztbericht
würden die gleichen Diagnosen gestellt, wie sie schon im Bericht der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie am Spital D.________ vom 2. Oktober 2015
bescheinigt worden seien (letzterer wurde bereits im Rahmen der früheren
Rentenablehnung durch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden einlässlich gewürdigt).
Die Angaben zu den Diagnosekriterien für die posttraumatische Belastungsstörung
würden sich in den beiden erwähnten Berichten ebenfalls stark ähneln. Soweit im
jüngeren Arztbericht ausgeführt werde, der Versicherte leide neu an einer
Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörung, einem Morgentief, Gedankenkreisen und
Grübeln bis hin zu Suizidgedanken sowie einer anhaltenden Müdigkeit, sei darauf
hinzuweisen, dass auch diese Symptome bereits im älteren Bericht geschildert
worden seien. Überdies sei davon auszugehen, dass es sich hiebei nicht um
objektive Untersuchungsbefunde handle, sondern um subjektive Angaben des
Beschwerdeführers, welche rechtsprechungsgemäss für sich alleine nicht
massgebend sein könnten.

3.2. Vorstehende Sachverhaltswürdigung des kantonalen Gerichts ist für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 und 2 hievor). Der Beschwerdeführer macht
denn auch nirgends eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
geltend, wie sie im Übrigen aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2
BGG) klar und detailliert aufzuzeigen gewesen wäre (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53
mit Hinweisen). Mit der blossen Erläuterung der eigenen Sicht der Dinge lässt
sich jedenfalls keine Willkür dartun. Ebenso wenig kann daraus eine Verletzung
von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV oder des in diesem Zusammenhang
zu beachtenden herabgesetzten Beweismasses (BGE 130 V 64 E. 5.2 S. 67, 71 E.
2.2 S. 72; SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.2 mit Hinweis)
abgeleitet werden. Letzterem wurde von der Vorinstanz vollauf Rechnung
getragen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG
geltend macht, übersieht er, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz (BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 133
V 196 E. 1.4 S. 200) insofern nicht spielt, als die versicherte Person in Bezug
auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast
trifft (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.3 mit Hinweis). Wenn der
Versicherte überdies den vorinstanzlich nachgereichten weiteren Bericht der
Dienste C.________ vom 5. März 2019 berücksichtigt haben will, verkennt er,
dass nach Erlass der streitigen Nichteintretensverfügung vom 24. Januar 2019
datierende Beweismittel, die eine anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache
glaubhaft machen sollen, stets im Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen
Revisionsgesuchs vorzubringen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die im
anschliessenden erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel
allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten
Zeitraums zuliessen (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66; Urteil I 734/05 vom 8. März 2006
E. 3.2).

4. 

Gelang dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Glaubhaftmachung einer
anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitsschadens bis zur Verfügung
vom 24. Januar 2019 nicht, muss es mit dem vorinstanzlich bestätigten
Nichteintreten auf die Neuanmeldung sein Bewenden haben.

5. 

Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

6. 

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der GastroSocial Pensionskasse,
Aarau, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Attinger