Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 8/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_8/2020     

 

Urteil vom 29. Januar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Herrn B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. November 2019 (VBE.2019.148).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2019,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2020 an den Vertreter von
A.A.________ und B.A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von
Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden
ist,

in die daraufhin am 13. Januar 2020 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen
Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und
weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60;
133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt
(BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen),

dass in der Eingabe vom 13. Januar 2020 lediglich pauschal geltend gemacht
wird, der Entscheid der Vorinstanz entspreche "einem willkürlichen,
ungerechtfertigten Urteil gegen die Familie A.________", ohne jedoch (konkret)
aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE
140 V 22 E. 7.3.1 S. 39 mit Hinweis) und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollten,

dass die beiden Eingaben vom 3. und 13. Januar 2020 damit den inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die diversen vor
Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um
unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern
vermögen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
BGG) ausscheidet, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger