Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 87/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9C_87/2020

Urteil vom 11. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 16. Dezember 2019 (VBE.2019.212).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Januar 2020 (Poststempel) gegen Dispositiv-Ziffer 3
des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember
2019,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 14. Februar 2019 (betreffend Ablehnung des IV-Rentenbegehrens) mit
Entscheid vom 16. Dezember 2019 teilweise gutgeheissen, die Verfügung
aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie
zur Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hat, wobei sie der
Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1900.- zusprach,

dass es sich bei Rückweisungsentscheiden regelmässig um selbstständig eröffnete
Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und
4.3 S. 481 f., 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.),

dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid einzig im
Entschädigungspunkt anficht,

dass der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines
Zwischenentscheids vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen des Art. 93
Abs. 1 BGG mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607;
135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), d.h. wenn er -
alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),

dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des
Bundesgerichts über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen
Verfahrens nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache,

dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid in der
Regel keinen irreparablen - rechtlichen - Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG bewirkt (vgl. BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1.2.2 S.
333 f.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),

dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, ein solcher läge in casu
ausnahmsweise vor, sondern sie vielmehr anzunehmen scheint, es handle sich beim
angefochtenen Entscheid um einen - ohne Weiteres - anfechtbaren Endentscheid
nach Art. 90 BGG,

dass ihr gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde
gegen den Endentscheid offen stehen wird,

dass, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache
kommen, diesfalls grundsätzlich direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben
werden kann und die betreffenden Punkte gerügt werden können (BGE 133 V 645 E.
2.2 S. 647 f. mit Hinweis),

dass die Beschwerde demzufolge im gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich
unzulässig und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG in reduziertem
Umfang kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Aargauischen Pensionskasse APK,
Aarau, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl