Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 86/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_86/2020     

 

Urteil vom 14. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 16. Dezember 2019 (AHV 2018/10).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 betreffend
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen
Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und
weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60;
133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt
(BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers, welche sich in weiten Teilen darauf
beschränkt, den angefochtenen Entscheid wiederzugeben, diese gesetzlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine hinreichende
inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen
betreffend die vom kantonalen Gericht im Einzelnen geprüfte
Schadenersatzforderung von Fr. 31'382.05 zu entnehmen ist,

dass der Beschwerdeführer zwar eine Befangenheit des kantonalen Gerichts sowie
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes rügt,
da im kantonalen Beschwerdeverfahren Abklärungen unterblieben und wichtige
Beweise nicht gewürdigt oder falsch interpretiert worden seien, er es indessen
mit pauschalen Behauptungen bewenden lässt, und somit auch nicht ansatzweise
darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art.
95 BGG) sein sollen,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht
eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige
Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Stanger