Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 85/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_85/2020     

 

Urteil vom 14. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 16. Dezember 2019 (AHV 2018/17).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 betreffend
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG,

in Erwägung,

dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen
Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig
ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a
BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 2 BGG),

dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, da
der Streitwert mit Fr. 9244.30 die erforderliche Grenze nicht erreicht und
weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach nicht
einzutreten ist,

dass damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in
Frage kommt, für welche indessen eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indem in detaillierter und
substanziierter Form aufzuzeigen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte durch
den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen,

dass A.________ in seiner Eingabe vom 30. Januar 2020 nicht in substanziierter
Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, weshalb das Rechtsmittel
auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b (in
Verbindung mit Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Stanger