Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 73/2020
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-03-2020-9C_73-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1789 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_73/2020     

 

Urteil vom 16. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

handelnd durch seine Eltern, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Zimmermann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. Januar 2020 (VBE.2019.375).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar
2020, mit dem es die Beschwerde des A.________ einerseits "in Bezug auf das
Leistungsbegehren gestützt auf Art. 13 IVG" abwies (Dispositiv Ziff. 1) und
anderseits teilweise guthiess, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Aargau vom 17. April 2019 aufhob und die Sache "zur weiteren Abklärung
betreffend Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG" an
die Verwaltung zurückwies (Dispositiv Ziff. 2),

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2020 (Poststempel),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass Streitgegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens das streitbetroffene
Rechtsverhältnis bildet (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a S. 415; Urteil 9C_203/2019
vom 28. Mai 2019 E. 2.1),

dass in concreto der Anspruch auf medizinische Massnahmen umstritten war, und
die Vorinstanz darüber - trotz der missverständlichen Formulierung von
Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids - nicht abschliessend
entschieden, sondern die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen hat,

dass es sich somit - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - beim
angefochtenen Entscheid (insgesamt) um einen selbstständig eröffneten Vor- bzw.
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 S. 284
mit Hinweisen),

dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in
welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III
324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die
Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG,
insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 334), weil
Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden
können,

dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern ausnahmsweise eine
der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann