Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 67/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_67/2020     

 

Urteil vom 7. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 4. Dezember 2019 (C-6038/2019).

Nach Einsicht

in das Urteil 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019, mit dem das Bundesgericht auf eine
Beschwerde der A.________ gegen den Entscheid   C-5908/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2019 nicht eintrat,

in das Urteil 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020, mit dem das Bundesgericht das
Gesuch der A.________ um Revision des Urteils 9C_297/2019 abwies, soweit es
darauf eintrat,

in die "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde" vom 27. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid
C-6038/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2019, mit dem dieses
auf das Gesuch der A.________ um Revision des Entscheids C-5908/2015 vom 18.
März 2019 nicht eintrat,

in Erwägung,

dass das Ausstandsbegehren für das bundesgerichtliche Verfahren angesichts der
konkreten Gerichtsbesetzung gegenstandslos wird,

dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, wenn -
wie hier - die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
grundsätzlich offensteht (Art. 113 BGG e contrario),

dass die neu eingereichten Dokumente (Korrespondenz mit dem
Bundesverwaltungsgericht) und die entsprechenden Ausführungen als echte Noven
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E.
3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein
sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), und in Bezug auf die Verletzung von
Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass zudem bei einem Nichteintretensentscheid (substanziiert) dargelegt werden
muss, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen (vgl.
BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch nicht nur infolge
Verspätung (verpasste Revisionsfrist), sondern auch mangels rechtsgenügender
Geltendmachung eines Revisionsgrundes für offensichtlich unzulässig gehalten
hat,

dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Bundesverwaltungsgerichtsentscheids C-5908/2015 keinen zulässigen
Revisionsgrund (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121-123 BGG) substanziiert geltend
macht,

dass es insbesondere nicht angeht, mit der bereits im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren 9C_297/2019 nicht rechtsgenüglich thematisierten
Argumentation (Ausstandsgründe, Besetzung des Spruchkörpers [Einzelrichter] und
Anspruch auf öffentliche Verhandlung; vgl. Urteil 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019
E. 4.6) die früheren prozessualen Versäumnisse revisionsweise zu beheben (vgl.
Urteile 9F_11/2019 vom 19. August 2019 E. 2.3.2; 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E.
1; 8F_8/2019 vom 28. März 2019), und dass auch der blosse Hinweis auf
(teilweise) übereinstimmende Familiennamen zweier Gerichtsschreiberinnen nicht
genügt (Urteil 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.2 und 2.5.1),

dass damit die Vorbringen betreffend die Revisionsfrist ins Leere zielen,

dass das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, weshalb es das Verfahren in
Einzelrichterbesetzung, ohne Ansetzen einer Nachfrist und Einholung von an das
Bundesgericht adressierten Eingaben der Beschwerdeführerin erledigt hat, und
die Beschwerdeführerin auch bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens - soweit
ihren Vorbringen überhaupt selbstständige Bedeutung zukommt - nicht
substanziiert darlegt, inwiefern damit Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen
verletzt sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund für die am angefochtenen
Entscheid beteiligten Gerichtspersonen einzig in den "genannten Äusserungen,
Unterlassungen, Falschbeurkundungen v.a aber (...) vielen und krassen
Rechtsfehlern" erblickt, was nicht genügt,

dass die auf Nebenpunkte des angefochtenen Entscheids (Parteientschädigung und
unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren) gerichteten
Anträge nicht begründet werden und keine eigenständige Relevanz haben,

dass somit den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S.
153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2), oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (vgl.
auch Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Prozessführung der Beschwerdeführerin sodann als querulatorisch zu
werten ist, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG),

dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68
Abs. 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass im Übrigen der Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
eine Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018
E. 2.1) zitiert, kein Grund für die beantragte "administrativ- und
aufsichtsrechtliche" Ahndung ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann