Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 60/2020
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://25-02-2020-9C_60-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1735 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9C_60/2020

Urteil vom 25. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 26. November 2019 (VBE.2019.160).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November
2019 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen,

in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 23. Januar 2020,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 27. Januar 2020, worin die
Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, u.a. den Formmangel der fehlenden
eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 7.
Februar 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Gerichtsurkunde
versandte Verfügung vom 27. Januar 2020 dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 ausgehändigt worden ist,

in das am 20. Februar 2020 nachgereichte, vom Rechtsvertreter unterschriebene
Beschwerdeexemplar,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung sowie die Unterschrift zu enthalten hat,

dass, wenn die Unterschrift der Partei oder - wie hier - ihrer Vertretung
fehlt, laut Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels
angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibt,

dass die Beschwerdeführerin den Mangel der fehlenden Unterschrift nicht innert
der angesetzten, am 7. Februar 2020 abgelaufenen Nachfrist behoben hat, sondern
erst am 20. Februar 2020,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Attinger