Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 53/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_53/2020     

 

Urteil vom 3. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,

Abteilung Ergänzungsleistungen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 6. Dezember 2019 (200 19 885 EL).

Nach Einsicht

in die Eingaben vom 10. und 21. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2019 betreffend
Nichteintreten zufolge Fristversäumnisses,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass beide Eingaben der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihr keine
Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz
entnommen werden kann, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am
siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt zu
betrachten ist, falls der Adressat oder die Adressatin - wie hier aufgrund der
Einsprache - mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (sog.
Zustellungsfiktion: Art. 38 Abs. 2bis in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG;
BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 mit Hinweisen),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Attinger