Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 47/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_47/2020     

 

Urteil vom 25. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,

Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung

(Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2019
(5V 19 369).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 9. Dezember 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz erwog, aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3.
November 2019 gehe ein Beschwerdewille nicht klar hervor, weshalb ihr Frist bis
zum 20. November 2019 angesetzt worden sei, sich hierzu zu erklären,
gegebenenfalls auch zur Verbesserung der Beschwerde,

dass gemäss dem angefochtenen Entscheid die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
27. November 2019 verspätet erfolgte und auch der verlangten Verbesserung nicht
entspreche, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten
werde,

dass die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin seit Januar 2018
keine Kinderzulagen zahle, nicht auf ihre Briefe reagiere, eine Meldung bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht habe und deren Beiträge viel
zu hoch seien,

dass die Beschwerdeführerin damit nicht aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid mit Blick auf Art. 61 lit. b ATSG gegen Bundesrecht
verstösst,

dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli