Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 36/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_36/2020     

 

Urteil vom 3. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bänziger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Dezember 2019
(5V 19 236/5U 19 60).

Nach Einsicht

in die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 29. Mai 2019, mit der sie die
bisherige Invalidenrente des A.________ vorsorglich "ab sofort" einstellte,

in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Dezember 2019, mit dem es
die dagegen erhobene Beschwerde abwies,

in die Beschwerde des A.________ vom 15. Januar 2020 (Poststempel) und das
gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid über eine
vorsorgliche Massnahme handelt,

dass die Beschwerde somit nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG zulässig ist, d.h., wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann,

dass die vorläufige Nichtauszahlung der Invalidenrente in der Regel keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (vgl. SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87,
8C_978/2012 E. 6.4; 2011 IV Nr. 12 S. 32, 9C_45/2010 E. 1.2), und ein solcher
auch mit keinem Wort geltend gemacht wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass zudem laut Art. 98 BGG vor Bundesgericht lediglich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei hierfür eine
qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246 und 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),

dass der Beschwerdeführer zwar Verfahrensgarantien (im Zusammenhang mit der
Vergabe eines Begutachtungsauftrags durch die Verwaltung), den Anspruch auf
rechtliches Gehör (hinsichtlich einer beantragten Beweisabnahme) und das
Willkürverbot (in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung) anruft, indessen
nicht substanziiert deren Verletzung durch die vorinstanzliche Bestätigung der
vorsorglichen Massnahme darlegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann