Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 35/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_35/2020     

 

Urteil vom 30. Januar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG,

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. November 2019
(5V 19 86).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 19. November 2019 betreffend
Kostenübernahme für physiotherapeutische Leistungen (vgl. Art. 5 KLV),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht ansatzweise darlegt, weshalb
der von ihr angefochtene Entscheid rechtsverletzend sein soll,

dass sie stattdessen unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes infolge der ihrer Meinung nach nicht kontinuierlichen und
in der Anzahl zu geringen Physiotherapiesitzungen um Gelegenheit ersucht, eine
detaillierte Begründung der Beschwerde inkl. unter Umständen noch fehlender
Unterlagen nachreichen zu dürfen,

dass indes eine Erstreckung der in concreto am 14. Januar 2020 abgelaufenen
30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und 46 Abs.
1 lit. c BGG) - wie die Beschwerdeführerin selber einräumt - ausgeschlossen ist
(Art. 47 Abs. 1 BGG), mithin nach dem angefochtenen Entscheid datierende
Unterlagen und Beweismittel als echte Noven von vornherein unzulässig sind
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548;
139 III 120 E. 3.1.2 S. 123),

dass nach Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt werden
kann, wenn

a) die Partei oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten
worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und

b) die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht, und

c) die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt, während des Fristenlaufs
jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein,
insbesondere mit keinem Wort begründet, was den Beizug einer Drittperson zur
Vertretung hätte unzumutbar erscheinen lassen sollen (vgl. Urteil 2C_451/2016
vom 8. Juli 2016 E. 2 mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2 S. 87),

dass daher auch eine Fristwiederherstellung entfällt,

dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder