Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 29/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9C_29/2020

Urteil vom 16. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 12. November 2019 (IV.2017.00859).

Sachverhalt:

A. 

Die IV-Stelle ordnete mit Verfügung vom 5. November 2015 eine interdisziplinäre
Begutachtung von A.________ an, nachdem zuvor in die Wege geleitete
gutachterliche Abklärungen in der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH,
Basel, und durch Dr. med. B.________, Klinik C.________, nicht durchgeführt
wurden. An der Begutachtung durch die Dres. med. D.________, E.________,
F.________, med. G.________ und den Neuropsychologen H.________ der PMEDA AG,
Zürich, hielt die Verwaltung nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD), der das vom Versicherten eingereichte Gutachten der Unabhängigen
medizinischen Gutachtenstelle (UMEG), Zürich, vom 14. April 2016 gewürdigt
hatte, fest (Verfügung vom 26. Juli 2016). Die hiergegen eingereichte
Beschwerde wies das kantonale Gericht ab, soweit es auf diese eintrat
(Entscheid vom 22. Dezember 2016), und das Bundesgericht trat auf die dagegen
erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_159/2017 vom 21. März 2017).

In der Folge erschien A.________ zur ersten (Teil-) Begutachtung am 2. Mai 2017
nicht. Daraufhin forderte die IV-Stelle vom Versicherten eine
Bereitschaftserklärung bis zum 9. Mai 2017 für die weiteren
Begutachtungstermine vom 11. und 16. Mai 2017 sowie zum Vereinbaren eines neuen
Termins für die verpasste Untersuchung. Als Säumnisfolge stellte sie in
Aussicht, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Der Versicherte nahm auch
die weiteren Termine nicht wahr, woraufhin die Vewaltung nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren das im Mai 2010 gestellte Leistungsbegehren abwies
(Verfügung vom 21. 2017).

B. 

Das dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren beschied das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abschlägig (Entscheid vom 12.
November 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen. Die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihm sei
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuanhandnahme an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über die Pflicht der
Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts nach Massgabe des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die Mitwirkungspflicht der
versicherten Person (Art. 43 Abs. 2 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
in Bezug auf die Ausführungen über die Befugnis der Versicherer, bei
unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die versicherte
Person aufgrund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und
Nichteintreten zu beschliessen sowie über das dabei zu beachtende Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4
ATSG). Darauf wird verwiesen.

3. 

3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, die Kritik an der PMEDA AG und deren
Geschäftsführer Prof. Dr. med. I.________ sei nicht zu hören, nachdem das
Sozialversicherungs- und Bundesgericht die Zwischenverfügung über die Anordnung
der Begutachtung bestätigt hätten.

Entgegen dem Beschwerdeführer ist dies in keiner Weise zu beanstanden (vgl.
Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 5, nicht publ. in: BGE 139 V 585),
nachdem ihm das Bundesgericht bereits im Urteil 9C_159/2017 vom 21. März 2017
mitteilte, dass Ausstandsgesuche gegen eine Institution als solche unzulässig
(BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) und eine Statistik über den Prozentsatz von
Arbeits (un) fähigkeitsbescheinigungen einer medizinischen Abklärungsstelle
ohne Aussagekraft für den zu beurteilenden Fall sind. Eine Begutachtung durch
diese Institution war dem Beschwerdeführer daher zumutbar.

3.2.

3.2.1. Das kantonale Gericht nahm anschliessend eine Überprüfung des
Sachverhalts vor, wie er sich der Verwaltung bot. Es stellte fest, die
unterschiedlichen Einschätzungen der Unfallfolgen wie auch allfälliger
krankhafter Gesundheitsschädigungen zeigten, dass die medizinische Seite unklar
sei. In Bezug auf die thematisierte Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) zog die Vorinstanz in Erwägung, dass sich in den Akten
auch fundierte Gegenstimmen fänden, welche nicht auf eine ausgewiesene
Arbeitsunfähigkeit geschlossen hätten. Ebenso liesse sich mit Blick auf die
somatischen Störungen eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich bestimmen,
auch wenn zahlreiche Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (gewesen) sei. Das Parteigutachten der UMEG
vermöge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu belegen, erschöpften
sich diese Expertisen doch im Wesentlichen in der Darlegung der Aktenlage und
der subjektiven Beschwerdeschilderung, wohingegen eine Auseinandersetzung mit
abweichenden Einschätzungen fehle. Etwelche Annahme und Festlegung von
Arbeitsunfähigkeit wäre spekulativ, weshalb nicht auf eine solche geschlossen
werden könne.

3.2.2. Der Beschwerdeführer stellt dieser differenzierten Beweiswürdigung seine
eigene Sicht der Dinge gegenüber. Er vermag insbesondere auch mit Blick auf die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung den Widerspruch zwischen den
verschiedenen ärztlichen Einschätzungen - einerseits jene der UMEG-Gutachter
und des Dr. med. J.________ sowie andererseits die des RAD und Kreisarztes der
Suva - nicht aufzulösen. Die Gutachten der UMEG genügen sodann, wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte, den Anforderungen der Rechtsprechung nicht,
bedarf doch die Herleitung und Begründung einer PTBS einer eingehenden Prüfung
bezüglich Belastungskriterium, Latenzzeit und Folgenabschätzung (BGE 142 V 342
E. 5.2.2 und 5.2.3 S. 347 f.).

3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz hätte
den Sachverhalt mittels eines Obergutachtens abzuklären gehabt, verkennt er,
dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts sein kann, ein Gutachten
anzuordnen, wenn der Versicherte die Mitwirkung daran im Verwaltungsverfahren
ohne stichhaltige Gründe verweigert hat. Diesfalls beschränkt sich die
Überprüfung des vorinstanzlichen Gerichts darauf, ob die Verfügung aufgrund der
vorhandenen Akten korrekt war (BGE 130 V 64 E. 5.2.4 S. 68). Aus dem selben
Grund hatte die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16.
Oktober 2019 erwähnte Gutachten vom 13. Mai 2019 nicht einzuholen. Gleiches
gilt für das Verfahren vor Bundesgericht; das nun vorliegende Gutachten ist
überdies als unzulässiges Novum nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Forderung nach
einem Gerichtsgutachten sowie das Verhalten des Beschwerdeführers mit
Einreichung medizinischer Akten (UMEG-Gutachten) bei gleichzeitiger
Verhinderung, diese Ergebnisse durch Abklärungen der Verwaltung prüfen zu
lassen, verdienen keinen Rechtsschutz (vgl. Urteile 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019
E. 5.2 in fine und 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 4.2.4).

3.2.4. Gemäss dem Beschwerdeführer erscheine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
wahrscheinlicher. Dies genügt dem im sozialversicherungsrechtlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.),
sondern es wären angesichts der begründeten Zweifel weitere Abklärungen in Form
des von der IV-Stelle angeordneten Gutachtens erforderlich gewesen. Für dieses
Verfahren bleibt es dabei, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht
rechtsgenüglich ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer nach durchgeführtem
Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE
138 V 218 E. 6 S. 222). Sollte sich der Beschwerdeführer entschliessen seiner
Mitwirkungspflicht doch noch nachzukommen, wäre dies als Neuanmeldung zu
betrachten (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4 S. 590). Nicht zu beurteilen ist hier, ob
und inwieweit das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Mai 2019 in einem
neuen IV-Verfahren Berücksichtigung finden kann.

4. 

Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Entsprechend hat es bei
der vorinstanzlichen Kostenverlegung sein Bewenden, zeigt der Beschwerdeführer
doch nicht auf, inwiefern diese gegen Bundesrecht verstösst. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auch
die Gerichtskosten für dieses Verfahren aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli