Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 28/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_28/2020     

 

Urteil vom 6. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 9. Dezember 2019 (EL 2019/39).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019 (betreffend
Rückforderung von Ergänzungsleistungen [EL]),

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2020 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die Eingabe von A.________ vom 21. Januar 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art 95 f.
BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass das kantonale Gericht dargelegt hat, insbesondere der Umstand der vom
Beschwerdeführer erst nachträglich gemeldeten, bereits auf den 1. Januar 2016
erfolgten Mietzinsreduktion stelle infolge des daraus bei der
EL-Anspruchsberechnung resultierenden Einnahmenüberschusses einen
Rückkommenstitel nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 ATSG dar,

dass die Beschwerdegegnerin die laufende jährliche Ergänzungsleistung deshalb
zu Recht mit Verfügung vom 17. Januar 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid
vom 6. Mai 2019, rückwirkend auf Ende 2015 aufgehoben habe,

dass sich vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz im Weiteren, auch die
rückwirkende Korrektur der in den Jahren 2016 und 2017 vergüteten Krankheits-
und Behinderungskosten als rechtmässig erweise und sich der entsprechende
Betrag, welcher als unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistung gemäss Art. 25
Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren und daher zurückzuerstatten sei, auf
insgesamt Fr. 1180.05 belaufe,

dass der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den
entscheidwesentlichen Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und
seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt
sachbezogen beanstandet, qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass die Eingabe die beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine
rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht erfüllt, weshalb darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdegegnerin den Vorbringen des Beschwerdeführers aber im Rahmen
des schon hängigen Verfahrens um Erlass der Rückforderung Rechnung zu tragen
haben wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

dass somit, sollte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020
sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beinhalten, dieses als
gegenstandslos zu betrachten wäre,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl