Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 27/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_27/2020     

 

Urteil vom 27. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Versicherungen AG,

Bundesplatz 15, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 20. Dezember 2019 (S 19 79).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. Dezember 2019,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2020, mit der A.________
einerseits aufgefordert wurde, bis am 7. Februar 2020 den vollständigen
angefochtenen Entscheid beizubringen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet
bleibe, und andererseits darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde die
gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu
erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich
sei,

in die Eingabe des A.________ vom 28. Januar 2020,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel des nur unvollständig beigelegten vorinstanzlichen
Entscheides nicht innerhalb der mit Verfügung vom 15. Januar 2020 angesetzten
Nachfrist behoben hat,

dass selbst bei erfolgter Einreichung des vollständigen vorinstanzlichen
Entscheides auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein
Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form -
unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden
vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger