Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 25/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_25/2020     

 

Urteil vom 3. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 21. November 2019 (AB.2018.00089).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz insbesondere unter Erwägung der Heirat des
Beschwerdeführers mit B.________ am 26. Januar 1990 in U.________, der Geburt
des gemeinsamen Sohnes im April 1990 in V.________ und der
Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinden U.________ und V.________ feststellte,
die geschiedene Ehefrau habe überwiegend wahrscheinlich vom 26. Januar 1990 bis
31. März 1992 Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei der AHV unterstellt
gewesen (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG),

dass deshalb gemäss dem kantonalen Entscheid bei der Berechnung der Altersrente
des Beschwerdeführers für das Jahr 1991 ein Einkommenssplitting durchzuführen
sei (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b AHVG),

dass der Beschwerdeführer bestreitet, die geschiedene Ehefrau hatte in der
Schweiz Wohnsitz,

dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsumstände das
vorinstanzliche Erkenntnis nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lässt,
schliesst doch die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine
Wohnsitznahme nicht aus (SVR 2019 AHV 1 S. 1, 9C_600/2017 E. 2.2),

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sich somit in der Darlegung der
eigenen Sicht der Dinge erschöpfen,

dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli