Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 218/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_218/2020     

 

Urteil vom 15. April 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

KVF Krankenversicherung AG,

Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 30. Januar 2020 (KV.2018.00018).

Nach Einsicht

in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Januar 2020 (betreffend Einspracheentscheid der KVF Krankenversicherung
AG vom 4. Januar 2018 [Prämienausstände]) erhobene Beschwerde vom 20. März 2020
(Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, per Ende Dezember 2016 sei
keine rechtswirksame Kündigung des bei der Beschwerdegegnerin bestehenden
Versicherungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer erfolgt und er habe daher
die Jahresprämie für 2017 zu bezahlen,

dass deshalb, so die Vorinstanz im Weiteren, von noch unbeglichenen
Prämienausständen ausgegangen werden müsse, welche einen Wechsel des
Krankenversicherers auf Grund des in Art. 64 Abs. 6 KVG verankerten
gesetzlichen Austrittsverbots - auch in einem späteren Zeitpunkt ("Wirkung
frühestens auf den nächstmöglichen Kündigungstermin") - verunmöglichten,

dass die Beschwerdegegnerin folglich berechtigt gewesen sei, die entsprechende
Jahresprämie (in der Höhe von Fr. 2246.65 [Fr. 2317.80 abzüglich einer
Verrechnung von Fr. 71.15]), Mahnkosten (im Betrag von insgesamt Fr. 130.-)
sowie Verzugszins (von 5 % ab 1. Januar 2017) in Betreibung zu setzen
respektive in der Folge den erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen ihrer Verfügung
vom 9. November 2017 bzw. - auf Einsprache hin - mittels Einspracheentscheids
vom 4. Januar 2018 in diesem Umfang aufzuheben,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Wesentlichen geltend macht, er
habe mit am 30. November 2016 um 23.02 Uhr der Beschwerdegegnerin zugestellter
E-Mail das Versicherungsverhältnis korrekt auf Ende 2016 aufgelöst,

dass er sich dabei nicht in hinreichender Weise mit den vom kantonalen Gericht
dargelegten Grundsätzen zu den (Form-) Voraussetzungen entsprechender
Kündigungen auseinandersetzt, welcher es bedarf, damit diese Rechtswirksamkeit
entfalten,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen
Mindestanforderungen somit nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann,
was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet -
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39;
135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm geschilderten misslichen
finanziellen Verhältnisse auf das gesetzliche Institut der Prämienverbilligung
(Art. 65 KVG) verwiesen sei,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl