Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 202/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_202/2020     

 

Urteil vom 6. April 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 13. Februar 2020 (C-5478/2019).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz mit der Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 das
Verfahren sistierte,

dass ein vorinstanzlicher Sistierungsentscheid das Verfahren nicht abschliesst,
weshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor-
oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der beim Bundesgericht nur
anfechtbar ist, wenn er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, 8C_581/2014 E.
5.1),

dass der Beschwerdeführer bezüglich des angefochtenen Zwischenentscheids weder
aufzeigt, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sein sollen noch inwiefern die Verfahrenssistierung gegen Bundesrecht
verstösst,

dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt darzulegen, weshalb seine
vorinstanzlich eingereichte Beschwerde begründet ist,

dass diese Vorbringen verfrüht sind, nachdem die Vorinstanz in der Sache noch
nicht entschieden hat,

dass dieser Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich ist,
weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli