Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 183/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_183/2020     

 

Urteil vom 16. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 23. Januar 2020 (VBE.2019.335).

Nach Einsicht

in die gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23.
Januar 2020 (betreffend Invalidenrente) gerichtete Beschwerde vom 28. Februar
2020 (Poststempel) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V
53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage - unter
Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 - zum
Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit
im Umfang von noch 40 % zumutbar, woraus sich ein den Anspruch auf eine
Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad ergebe,

dass den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was
darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1
S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die
- im angefochtenen Entscheid indessen nicht weiter ausgeführte -
Realisierbarkeit eines ihm in der Höhe von "60000 CHF" angerechneten
hypothetischen Invalideneinkommens anzuzweifeln, und es damit an einer
qualifizierten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlich Dargelegten fehlt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Vorsorgestiftung B.________
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl