Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 175/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_175/2020     

 

Urteil vom 11. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 6. Dezember 2019 (IV.2019.00021).

Nach Einsicht

in die dem Bundesgericht weitergeleitete Eingabe der A.________ vom 10. Februar
2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 6. Dezember 2019,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 14. Februar 2020, worin das in der
Eingabe vom 10. Februar 2020 gestellte Gesuch um Erstreckung der
Beschwerdefrist abgewiesen wurde,

in die darauf erfolgte Eingabe der Versicherten vom 2. März 2020 (Poststempel),

in Erwägung,

dass der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2019 gemäss postamtlicher
Bescheinigung am 13. Januar 2020 der damaligen Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin ausgehändigt worden ist,

dass damit die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 12. Februar
2020 abgelaufen ist (Art. 44 - 48 BGG),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287),

dass die innert der Beschwerdefrist dem Bundesgericht am 14. Februar 2020
zugestellte Eingabe vom 10. Februar 2020 den genannten Mindestanforderungen in
keiner Weise genügt, weil sowohl ein Begehren als auch eine sachbezogene
Begründung, d.h. namentlich eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen
des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids, gänzlich fehlen,

dass die Eingabe vom 2. März 2020 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht
wurde und daher zum Vornherein nicht berücksichtigt werden kann,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber