Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 16/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_16/2020     

 

Urteil vom 12. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,

Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 (IV.2019.73).

Nach Einsicht

in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 23. Juli 2019erhobene Beschwerde des A.________ und die
gleichzeitig gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche
Rechtspflege,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung und
Darstellung des Beschwerdeführers diesem am 21. November 2019 ausgehändigt
wurde,

dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gemäss Art. 44-48 BGG
am 6. Januar 2020 abgelaufen ist,

dass die Beschwerde des A.________ mit dem 7. Januar 2020 datiert ist und von
seinem Rechtsvertreter - in einem Umschlag zusammen mit einer Eingabe in einer
anderen Sache (strafrechtliche Beschwerde gegen ein Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. August 2019) - am 9. Januar
2020 (Poststempel) der Schweizerischen Post übergeben wurde,

dass die Beschwerde somit nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden
ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann