Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 169/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_169/2020     

 

Urteil vom 16. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 13. Januar 2020 (EO.2019.00002).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2020 betreffend
prozessuale Revision und Rückforderung unrechtmässig bezogener
Erwerbsausfallentschädigung von insgesamt Fr. 6599.90,

in Erwägung,

dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist
ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020
zugestellt wurde, weshalb die Beschwerdefrist am 30. Januar 2020 zu laufen
begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 28. Februar 2020 endete,

dass die Beschwerde vom 29. Februar 2020 damit verspätet eingereicht wurde
(Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG überdies unter anderem
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen
jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE
140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder