Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 164/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_164/2020     

 

Urteil vom 3. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch B.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

5. Dezember 2019 (C-3624/2018).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Februar 2020 (Poststempel) gegen den beim
Bundesverwaltungsgericht eingeholten Entscheid C-3624/2018 vom 5. Dezember
2019, mit dem dieses die rückwirkende Aufhebung der Waisenrente auf den 30.
November 2016 bestätigt hat,

in Erwägung,

dass der in der Beschwerde genannte Entscheid C-3624/2018 nicht eingereicht
wurde (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG), und es sich angesichts des Ausgangs des
Verfahrens erübrigt, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung
dieses Mangels anzusetzen,

dass offenbleiben kann, ob resp. inwieweit es sich bei den mit der Beschwerde
eingereichten Unterlagen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 BGG),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein
sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), und in Bezug auf die Verletzung von
Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass die Beschwerdeführerin zwar auf die vorinstanzliche Erwägung 3.3 Bezug
nimmt und sich auf darin angeführte Vorgaben (Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV [SR
810.101] und Rz. 3368.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung
über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [RWL]) beruft, indessen nicht darlegt, entsprechend der
genannten Bestimmung (vgl. auch Rz. 3373 RWL) spätestens zwölf Monate nach dem
(Ende November 2016 erfolgten) Ab- resp. Unterbruch der Ausbildung diese wieder
aufgenommen zu haben,

dass sie sodann auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV und
entsprechende, in Erwägung 6.1 des angefochtenen Entscheids dargelegte
Voraussetzungen verweist, aber diesbezüglich lediglich in appellatorischer
Weise - ohne substanziiert eine Grundrechtsverletzung durch das
Bundesverwaltungsgericht zu rügen - geltend macht, die Nichtmeldung des (Ende
November 2016 erfolgten) Ausbildungsab- resp. unterbruchs könne ihr nicht
angelastet werden,

dass somit den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39;
135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen),
oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein
sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann