Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 163/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_163/2020     

 

Urteil vom 6. April 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 14. Januar 2020 (IV 2017/257).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz dem Gutachten der Academy of Swiss Insurance (asim),
Universitätsspital Basel, vom 7. März 2017 Beweiswert zumass und auf die darin
attestierte Arbeitsfähigkeit abstellte,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf verschiedene gescheiterte
Arbeitsversuche, Einschränkungen im Alltag, die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit seines behandelnden Psychiaters sowie eine Verschlechterung
hinweist und geltend macht, er könne nicht regelmässig zu 80 % arbeiten,

dass der Beschwerdeführer sich damit aber nicht mit den massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Gerichts in einer den gesetzlichen Anforderungen an
die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht
aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli