Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 161/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_161/2020     

 

Urteil vom 13. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Recht & Compliance,

Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 4. Februar 2020 (A-6560/2019).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Februar 2020 (Datum des Poststempels) gegen den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2020, womit dieses auf
die vorinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten war, weil die
Beschwerdeführerin den von ihr einverlangten Kostenvorschuss nicht innert der
am 3. Januar 2020 abgelaufenen Frist, sondern erst am 10. Januar 2020 gezahlt
hatte,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz
entnommen werden kann,

dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht darlegt (sondern bloss behauptet)
und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es ihr als Aktiengesellschaft
unmöglich gewesen sein soll, im Zeitraum nach Aushändigung der
Zwischenverfügung, d.h. nach dem 13. Dezember 2019 bis zum Ablauf der
angesetzten Frist am 3. Januar 2020 den gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG
einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Attinger