Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 152/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_152/2020     

 

Urteil vom 26. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,

Recht & Compliance,

Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 15. Januar 2020 (KV 2019/8).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen
Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und
weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60;
133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt
(BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),

dass die Eingabe des Versicherten diesen gesetzlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf
hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend
(unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153)
oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein
sollten,

dass dies insbesondere auf die Ausführungen der Vorinstanz zutrifft, wonach der
Versicherte gegenüber der Beschwerdegegnerin noch Ausstände in der Höhe von Fr.
38.50 habe und ihr in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen
sei,

dass sich der Beschwerdeführer einzig darauf beschränkt, seine eigene Sicht der
Dinge darzulegen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), was nicht
genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber