Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 141/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_141/2020     

 

Urteil vom 3. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium,
Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 19. Dezember 2019 (200 19 726 KV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2019 (betreffend
Befreiung von der Versicherungspflicht in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass das kantonale Gericht die rechtlichen Grundlagen zu der bei Wohnsitz in
der Schweiz bestehenden obligatorischen Krankenpflegeversicherungspflicht (Art.
3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV) wie auch zu deren Ausnahmen
(Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 KVV), worunter der Beschwerdeführer
gemäss vorinstanzlicher Darstellung nicht fällt, dargelegt hat,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen
werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit
überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE
140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass an diesem Ergebnis auch die nicht näher begründeten Rügen einer
angeblichen Verletzung der Glaubens- bzw. Religionsfreiheit, der persönlichen
Freiheit respektive des Folterverbots nichts ändern,

dass ebenso wenig erkennbar ist, inwiefern durch die Versicherungspflicht
anderweitige verfassungsmässig geschützte Grundrechte tangiert sein sollten,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich der Antrag um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter beizugeben, sinngemäss auf eine Erstreckung der Beschwerdefrist
von Art. 100 Abs. 1 BGG hinausläuft, weshalb darauf, da es sich dabei um eine
gesetzlich bestimmte - und damit nicht erstreckbare (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) -
Frist handelt, nicht eingetreten werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl