Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 134/2020
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://02-03-2020-9C_134-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1763 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_134/2020     

 

Urteil vom 2. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse,

Buchserstrasse 1, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

B.________,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 6. Januar 2020 (200 19 363 AHV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie zwar ein Rechtsbegehren enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen
werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit
überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE
140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach Unkenntnis ein Organ nicht von der ihm allenfalls unbewusst
übernommenen Verantwortung entlaste, und die geltend gemachten Vereinbarungen
zwischen der Beschwerdeführerin und einem früheren Geschäftsführer lediglich
das Innenverhältnis zwischen diesen beschlage,

dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit verständlich und
sachbezogen, darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein
appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner