Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 133/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_133/2020     

 

Urteil vom 2. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.
Januar 2020      (200 19 711 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom         15. Januar 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein
sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingabe vom 14. Februar 2020 diesen inhaltlichen Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag
enthält noch den Ausführungen etwas entnommen werden kann, was darauf hindeuten
würde, die Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V
22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass sich sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers bestenfalls in
appellatorischer Kritik erschöpfen, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner