Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 130/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_130/2020     

 

Urteil vom 10. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. Dezember 2019 (VSBES.2019.242).

Nach Einsicht

1-3in die Beschwerde vom 11. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2019,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1mit Hinweis),
der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 1 BGG indes gehalten ist, die Erfüllung
der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben
sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit weiteren Hinweisen),

dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs.
1 BGG legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),

dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe bereits im Rubrum
mit der Bezeichnung "Beiträge/Feststellungsverfügung" falsche Begriffe
verwendet, denn er habe sein Begehren - rechtswidriges Löschen des
Abrechnungskontos xxx im Dezember 2018 - klar und unmissverständlich definiert,

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der
letztinstanzlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Löschung des
Abrechnungskontos besteht, zumal der Beschwerdeführer bisher
unbestrittenermassen aus der Herstellung des Produkts B.________ kein Einkommen
erzielt hat, und ein Abrechnungskonto nicht Voraussetzung für die Ausübung
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist,

dass demzufolge die Eintretensvoraussetzung der materiellen Beschwer gemäss
Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG nicht erfüllt ist,

dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des
Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger