Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 127/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_127/2020     

 

Urteil vom 19. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sanagate AG,

Abteilung Recht & Compliance,

Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 18. Dezember 2019 (KV.2019.00074).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2019 betreffend
den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 über die Prämienausstände der Monate
Januar bis März 2017 zuzüglich Mahnspesen und Verzugszinsen sowie die Aufhebung
des Rechtsvorschlags,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden
kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Behauptung, die Sanagate AG komme ihren Verpflichtungen nicht nach und
die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde sei nicht mutwillig, der
Begründungspflicht vor Bundesgericht in keiner Weise genügt, zumal die
Versicherte geltend zu machen hätte, inwiefern das kantonale Gericht zu Unrecht
nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist,

dass die vorliegende Beschwerde jegliche sachbezogene Begründung vermissen
lässt, obwohl die Versicherte in den früheren Verfahren immer wieder auf die
Pflicht zu ausreichender Begründung aufmerksam gemacht wurde,

dass entsprechend den Verfahren 9C_217/2019 und 9C_215/2019 die Gerichtskosten
gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
sind,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli