Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 126/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9C_126/2020

Urteil vom 21. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,

Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 17. Dezember 2019 (IV.2019.94).

Nach Einsicht

in die vom 10. Februar 2020 datierende, am 11. Februar 2020 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangene und von diesem an das
Bundesgericht übermittelte Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2019
(betreffend Rente der Invalidenversicherung),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass das kantonale Gericht in detaillierter Wiedergabe und Würdigung der
medizinischen Aktenlage zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei in
einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, woraus sich, in
Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 72'791.-) und Invalidenkommen (Fr.
67'070.60), ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergebe,

dass, so die Vorinstanz im Weiteren, selbst bei Gewährung eines sogenannten
leidensbedingten Abzugs vom tabellarisch ermittelten Invalidenverdienst in
maximal zulässiger Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit
Hinweisen) kein anderes Ergebnis resultierte,

dass den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was
darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, soweit überhaupt sachbezogen gerügt, unzutreffend
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1
S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass der Beschwerdeführer lediglich - sinngemäss - vorbringt, nicht in der Lage
zu sein, eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen adaptierte Tätigkeit zu
finden, respektive auch unter psychischen Beeinträchtigungen zu leiden, und es
damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid
fehlt,

dass die Eingabe die beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine
rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht erfüllt, weshalb darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl