Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 123/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_123/2020     

 

Urteil vom 5. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 8. Januar 2020 (VBE.2019.517).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2020 betreffend
Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 16. März 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Beschwerde vom 11. Februar 2020 diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar Rechtsbegehren
enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf
hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen
Feststellungen, wonach weder behauptet noch mit medizinischen Unterlagen belegt
werde, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
Verfügung vom 7. Februar 2013 verändert haben solle, insbesondere mit den
Berichten des Dr. med. B.________ vom 28. März und 15. Mai 2019 keine somatisch
oder psychisch erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht sei,

dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber darauf beschränkt, seine eigene
Sichtweise darzulegen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid
zu üben, was nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder