Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 116/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_116/2020     

 

Urteil vom 28. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 13. Dezember 2019 (IV.2018.01055).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein
appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage,
insbesondere unter Berücksichtigung des ABI-Gutachtens vom 16. April 2018, zum
Ergebnis gelangte, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass spätestens nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG) im August 2015 keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer
leichten bis mittelschweren Tätigkeit mehr bestanden habe,

dass sich der Beschwerdeführer damit lediglich in appellatorischer Weise
befasst, indem er sich im Wesentlichen unter Verweis auf die Beurteilungen der
behandelnden Ärzte auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende
Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse
beschränkt, was nicht genügt,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht
eingereichten Berichte des Spitals B.________, soweit es sich dabei nicht
ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu
ändern vermögen, zumal die Operation vom 29. November 2019 nicht zum zeitlich
massgebenden Sachverhalt (bis 2. November 2018) zählt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Stanger