Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 115/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_115/2020     

 

Urteil vom 19. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 23. Dezember 2019 (VBE.2019.258).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember 2019,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. Februar 2020, worin A.________
aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid bis am 14. Februar 2020
beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5
BGG),

in die am 7. Februar 2020 (Poststempel) erfolgte Zustellung des kantonalen
Entscheids,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Februar 2020 mit dem angebrachten
Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der
Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 14.
Februar 2020 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen
Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und
weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60;
133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt
(BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),

dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise
wiederzugeben, ohne aufzuzeigen, was darauf hindeuten würde, die
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts sei im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich;
BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung,
wonach die Beschwerdeführerin die Erhöhung des Erwerbseinkommens ihres
Ehemannes sowie die Reduktion der Hypothekarzinsen nicht gemeldet habe, und sie
hätte erkennen müssen, dass das Unterlassen der Meldung unter den konkreten
Umständen als grobfahrlässiges Verhalten angenommen werde, das den guten
Glauben als Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesse,

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine
hinreichende Begründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber