Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 111/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_111/2020     

 

Urteil vom 17. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. Dezember 2019 (IV.2018.00800).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2019 betreffend
Invalidenrente (Revision),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wohingegen rein
appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Eingabe vom 6. Februar 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen
jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE
140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung,
wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem
beweiskräftigen bidiszplinären Gutachten vom 21. Februar 2017 insbesondere
aufgrund der Remission der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1)
erheblich verbessert habe, und auf die gutachterlich attestierte
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (anhand der mit
BGE 141 V 281 eingeführten Indikatorenprüfung) abgestellt werden könne,

dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, in
appellatorischer Weise die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise
und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse wiederzugeben,
insbesondere zu behaupten, die gutachterlichen Angaben beruhten auf reiner
Fantasie, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid fehlt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder