Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 10/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_10/2020     

 

Urteil vom 7. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arcosana AG,

Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich

vom 6. Dezember 2019 (KV.2019.00033).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen
Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und
weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60;
133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt
(BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz das Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung abwies, dass sich aus den Darlegungen in der Beschwerde nicht
erschliesse, inwiefern das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder
unvollständig sei oder mit der Begründung des Entscheides im Widerspruch stehe,
weshalb bei dieser Sachlage kein Anlass für eine Erläuterung bestehe,

dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Erwägung nicht auseinandersetzt,
sondern sich darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren
Vorgebrachte zu wiederholen,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt,

dass dies namentlich auch gilt hinsichtlich des nicht näher substanziierten
Vorwurfs, es seien verfassungsmässige Rechte (namentlich der Anspruch auf
rechtliches Gehör) verletzt worden, für welche Rüge die qualifizierten
Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich ebenfalls
nicht erfüllt sind,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger