Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 100/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

9C_100/2020

Urteil vom 12. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2019 (IV.2018.00336).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19.
Dezember 2019, mit welchem die Verfügung vom 19. März 2018 aufgehoben und die
Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung
zurückgewiesen wurde,

in die Beschwerde des A.________ vom 3. Februar 2020 (Poststempel) gegen diesen
Rückweisungsentscheid und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

In Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt
(BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),

dass die Zulässigkeit einer Beschwerde - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113
E. 1 S. 115 mit Hinweis),

dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet
worden, eine stationäre Begutachtung und ein strukturiertes Beweisverfahren
durchzuführen, womit der Aufwand an Zeit und Kosten für diese Abklärungen weit
über das hinausgehe, was für eine Begutachtung üblich sei,

dass die mit einer Rückweisung einhergehende Verfahrensverlängerung oder
-verteuerung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),

dass gemäss dem kantonalen Entscheid zwar eine stationäre Abklärung mit
konsequenter Verhaltensbeobachtung notwendig ist, der damit zusammenhängende
zeitliche und kostenmässige Aufwand geht aber noch nicht weit über das hinaus,
was für eine Begutachtung in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
üblich ist; der vorliegende Fall unterscheidet sich massgeblich von der
Konstellation im Urteil 8C_272/2019 vom 4. Juli 2019 E. 1.2, in welchem ein
kantonales Gericht eine Abklärung im Rahmen einer mehrjährigen stationären
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung als erforderlich erachtet hat,

dass der Beschwerdeführer weiter darlegt, die Vorinstanz hätte ein
Gerichtsgutachten anordnen müssen; dies mache die kantonale Instanz
erfahrungsgemäss sehr selten und weise stattdessen die Angelegenheit an die
Verwaltung zurück,

dass das Nichteinholen eines Gerichtsgutachtens zwar die mit BGE 137 V 210 E. 4
S. 258 verfolgte Zielsetzung beeinträchtigt, aber in der Regel keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil begründet (BGE 139 V 99); falls eine kantonale
Instanz die Sache aber regelmässig zur gutachterlichen Abklärung an die
Verwaltung zurückweist, obwohl sie jeweils selbst eine medizinische Beurteilung
in Form eines Gerichtsgutachtens einholen sollte, ist auf die Beschwerde gegen
einen ungerechtfertigten Rückweisungsentscheid ausnahmsweise einzutreten
(Urteil 9C_824/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.3.3),

dass aus dem angefochtenen Entscheid und den beschwerdeführerischen
Ausführungen nicht geschlossen werden kann, das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich halte sich systematisch nicht an die Rechtsprechung zur
Anordnung von (Gerichts-) Gutachten,

dass es daher keinen Grund gibt, vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter
Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide eine Ausnahme zu
machen (SVR 2015 IV Nr. 29 S. 89, 8C_929/2014 E. 4.4),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des
Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Möckli