Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.7/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_7/2020

Urteil vom 14. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7.
Januar 2020

(6B_1436/2019, 6B_1437/2019).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 

Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren 6B_1436/2019 und 6B_1437/2019 und
trat mit Entscheid vom 7. Januar 2020 auf eine Beschwerde nicht ein.

Dagegen wendet sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Februar 2020 an das
Bundesgericht.

2. 

Einen "Widerspruch" gegen bundesgerichtliche Entscheide gibt es nicht. Die
Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden.

3. 

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend
aufgezählt. Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrer Eingabe nirgends auf
einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Sie bemängelt die rechtliche Behandlung
ihrer seinerzeitigen Beschwerde. Dies ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens
unzulässig. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

5. 

Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere
unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill