Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.6/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6F_6/2020

Urteil vom 27. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Meng,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich,

II. Strafkammer 

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12.
November 2019 (6B_708/2019).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 

Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 1. April 2019 gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom
12. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_708/2019).

Der Gesuchsteller wendet sich am 4. und 11. Februar 2020 mit einem
Revisionsgesuch an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils
6B_708/2019 vom 12. November 2019. Die Fakten und Tatsachen seien neu zu
beurteilen. Der Gesuchsgegner sei zu verurteilen bzw. sein Freispruch sei
aufzuheben. Ihm, dem Gesuchsteller, seien der Schaden und die entstandenen
Kosten zu ersetzen.

2. 

Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der
vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe
vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Aus
Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen,
welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich
auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen.

3. 

Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde
(Art. 124 BGG).

4. 

Der Gesuchsteller führt in seiner Eingabe im Wesentlichen aus, das
Bundesgericht und das Obergericht hätten die von ihm als Beweis offerierte
Expertise der C.________ Treuhand AG einfach "negiert", obwohl sich daraus
ergebe, dass der damalige Beschwerde- und heutige Gesuchsgegner die
Quartalstabellen nach dem 1. Quartal 2001 gefälscht habe. Die Feststellung im
zu revidierenden Urteil 6B_708/2019, wonach zutreffen möge, dass der damalige
Beschwerdegegner im 1. Quartal 2001 Tranksaktionen nicht abgerechnet habe,
erweise sich mithin als grundsätzlich falsch. Das Bundesgericht und das
Obergericht hätten die Expertise samt Bankbelegen, Grafiken und Tabellen nicht
geprüft und dadurch namentlich Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt. Im Weiteren
sei seiner Ehefrau am 29. März 2019 die Wortmeldung verweigert worden, was
willkürlich sei und gegen Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verstosse.

5. 

Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends auf einen der
gesetzlichen Revisionsgründe. Aus seinem Revisionsbegehren ergibt sich nur,
dass er mit der Behandlung seiner seinerzeitigen Beschwerde und dem
bundesgerichtlichen Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 nicht
einverstanden ist. Dies stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. Der
Gesuchsteller verkennt offensichtlich Wesen und Tragweite der Revision nach
Art. 121 ff. BGG. Diese dient nicht dazu, bereits Erwogenes einer neuerlichen
Diskussion zuzuführen. Sie eröffnet dem Gesuchsteller auch nicht die
Möglichkeit, einen Entscheid, den er wie hier für unrichtig hält, neu
beurteilen zu lassen (Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.1, 6F_16/2017
vom 16. November 2017 E. 4 und 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2). Ebenso
wenig können das kantonale Verfahren und die Beweiswürdigung durch das
Obergericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen ein bundesgerichtliches
Urteil geprüft werden (Urteil 6F_26/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4).
Schliesslich bildet auch der Vorwurf einer angeblich gehörsrechtverletzenden
Rechtsanwendung keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG (vgl. 6F_34
/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.4). Da im vorliegenden Revisionsgesuch kein
tauglicher Revisionsgrund genannt wird, ist darauf nicht einzutreten.

6. 

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

7. 

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige
Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill