Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.98/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_98/2020

Urteil vom 24. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Pfändungsbetrug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,

vom 12. Dezember 2019 (SST.2019.33).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren mit Urteil vom 12. Dezember 2019 wegen mehrfachen
Pfändungsbetrugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen
zu je Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 2'100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35
Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 23. Januar 2020 an das
Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen
Freispruch von Schuld und Strafe.

2. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244) besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2020 genügt den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer rügt pauschal eine
Verletzung von Bundesrecht und macht ohne jegliche Begründung Verstösse gegen
das rechtliche Gehör, das Willkürverbot und die Begründungspflicht im Sinne von
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt vollständig.
Inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nicht. Der
Beschwerdeführer wurde deshalb bereits mit Mitteilung vom 27. Januar 2020 auf
die gesetzlichen Begründungsanforderungen einer Beschwerde aufmerksam gemacht
mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdefrist noch laufe. In Bezug auf sein
Gesuch um Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters wurde er
ausdrücklich auf die Voraussetzungen von Art. 64 BGG hingewiesen sowie darauf,
dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtssuchenden
Partei liege, sich einen Anwalt zu organisieren. Dem Beschwerdeführer konnte
die Mitteilung zugestellt werden. Er reagierte darauf nicht. Auf die Beschwerde
und das Gesuch um Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters ist
mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde und das Gesuch um Beiordnung eines (unentgeltlichen)
Rechtsvertreters wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill