Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.95/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_95/2020

Urteil vom 20. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

2. Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, Straf- und
Massnahmenvollzug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17.
Januar 2020

(4H 19 37 / 4U 20 5).

Sachverhalt:

A. 

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte A.________ am 4. April 2017
unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung, Angriffs, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer
falschen Beurkundung und diverser Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
Monaten, unter Anrechnung von 53 Tagen Untersuchungs- beziehungsweise
Polizeihaft. Ferner ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme für
junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe
auf.

Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern hatte A.________ am 29. Oktober 2014
den vorzeitigen Massnahmenvollzug bewilligt.

B. 

A.________ ersuchte am 23. September 2019 um Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern wies
das Gesuch mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 ab.

Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das
Kantonsgericht Luzern am 17. Januar 2020 guthiess und den Vollzugs- und
Bewährungsdienst anwies, A.________ innert drei Tagen nach Eingang des
Entscheids aus der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene
zu entlassen.

C. 

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Beschwerde in
Strafsachen, Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Urteils sei aufzuheben und es sei
die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene
anzuordnen. Sie ersucht darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen
und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuordnen, dass A.________ im
Vollzug der Massnahme verbleibe.

D. 

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte der
Beschwerde am 23. Januar 2020 bis zum Entscheid über das Gesuch
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Ferner bewilligte er im Hinblick
auf die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung die unentgeltliche
Rechtspflege und setzte Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm für die Beantwortung des
Gesuchs um aufschiebende Wirkung als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

A.________, das Kantonsgericht und die Vollzugs- und Bewährungsdienste äussern
sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) und
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist hierzu legitimiert (vgl. Art.
81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG; BGE 145 IV 65 E. 1.2 f. S. 68; 142 IV 196
E. 1.5 S. 198). Die Ergänzung der Beschwerde erfolgte fristgerecht (vgl. Art.
100 Abs. 1 BGG), weshalb sie nachfolgend zu berücksichtigen ist.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung,
wonach die Höchstdauer der beim Beschwerdegegner angeordneten stationären
therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene am 29. Oktober 2019 bereits
überschritten gewesen sei. Sie rügt, die Vorinstanz stelle in Verletzung von
Bundesrecht (Art. 61 Abs. 4, Art. 62c Abs. 1 lit. b und Art. 62d StGB sowie
Art. 236 StPO) für die Berechnung der Vierjahresfrist nach Art. 61 Abs. 4 Satz
1 StGB auf das Datum der Verfügung ab, mit welcher der vorzeitige
Massnahmenvollzug bewilligt wurde. Entscheidend sei der Zeitpunkt des
Sachurteils, mit dem die stationäre therapeutische Massnahme für junge
Erwachsene angeordnet wurde.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
habe die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB am 4. April 2017, als
das Urteil des Kriminalgerichts rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen.
Vom Beginn der Massnahme sei die Frage zu unterscheiden, ob Freiheitsentzüge
vor einem Sachurteil in die Berechnung der Dauer von Massnahmen einzubeziehen
seien. Die Vorinstanz setzt sich mit der in diesem Zusammenhang ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Nach Konsultation der ihres
Erachtens massgebenden Entscheide des Bundesgerichts gelangt sie zum Schluss,
dass der vom Beschwerdegegner absolvierte vorzeitige Massnahmenvollzug in die
Berechnung der vierjährigen Höchstdauer der Massnahme einzubeziehen ist. Obwohl
die Frage offenbleiben könnte, führt die Vorinstanz aus, ihres Erachtens sei
die Untersuchungs- als auch die Sicherheitshaft nicht "ein mit der stationären
Behandlung verbundener Freiheitsentzug", weshalb diese nicht auf die
Höchstdauer der Massnahme, sondern auf die Strafe anzurechnen sei. Für die
Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs sei dessen Anordnung
beziehungsweise Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft und nicht der
Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdegegners in die Institution massgebend.
Rein rechnerisch bedeute dies vorliegend, dass die Höchstdauer der ab dem 4.
April 2017 laufenden Massnahme für junge Erwachsene um die Dauer des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs verkürzt werde. Die Unterbrechung zufolge Flucht
sei zur Höchstdauer hinzuzurechnen, während kurzfristige Umplatzierungen bei
deren Berechnung nicht weiter von Belang seien (Urteil S. 5 ff.).

2.3. Verfahrensgegenstand ist demnach vorliegend einzig die Frage, ob die
Höchstdauer der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene
erreicht ist. Nicht einzugehen ist auf die Beschwerde insoweit, als die
Beschwerdeführerin die konkreten Voraussetzungen für die (Fortsetzung der)
Massnahme darlegt.

2.4.

2.4.1. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in
seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in
eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: a. der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner
Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner
Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61
Abs. 1 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt
höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter
Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die
Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr
vollendet hat (Art. 61 Abs. 4 StGB).

2.4.2. Das Bundesgericht hat bisher noch nicht beurteilt, ab wann die
Höchstdauer der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene nach
Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu laufen beginnt beziehungsweise ob der vorzeitige
Massnahmenvollzug dabei zu berücksichtigen ist. Jedoch hat es sich im
Zusammenhang mit anderen stationären therapeutischen Massnahmen wiederholt mit
der Frage der Dauer des mit ihnen verbundenen Freiheitsentzugs beziehungsweise
dem Beginn der jeweiligen Frist auseinandergesetzt. Hinsichtlich der
stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen gelangte es im
Urteil 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016, publ. in: BGE 142 IV 105, zum Schluss,
die in Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgesetzte Dauer beginne, sofern dem
Betroffenen nach der Massnahmenanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn
die Freiheit entzogen ist, mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren
Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet wird (a.a.O., E. 5.9 S. 118). Das
Bundesgericht liess ausdrücklich offen, ob und inwiefern die vor dem Sachurteil
ausgestandene Sicherheitshaft oder ein allfälliger vorzeitiger
Massnahmenvollzug für den Fristenlauf zu berücksichtigen ist (a.a.O., E. 4.1 S.
108). Im Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018, publ. in: BGE 145 IV 65,
hatte das Bundesgericht sodann die Frage zu beurteilen, ob der vorzeitige
Massnahmenvollzug bei der Berechnung der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4
Satz 1 StGB einzubeziehen ist. Es erwog, der vorzeitige Massnahmenvollzug sei
zwar bei der Gesamtdauer der Massnahme zu berücksichtigen, dies insbesondere
bei der zeitlichen Verhältnismässigkeit, jedoch beginne mit dem Sachurteil eine
neue Frist zu laufen (a.a.O., E. 2.6.2 S. 75). Es gelangte zum Fazit, sofern
die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen nicht aus
der Freiheit heraus angetreten werde, sei für den Fristenlauf auf das Datum des
in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (a.a.O., E. 2.7.1
S. 76). Im Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 entschied das
Bundesgericht, bei der Berechnung der vierjährigen Höchstfrist für eine
stationäre therapeutische Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 Satz 1 und 2
StGB sei die vor dem Anordnungsentscheid erstandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft mitzuberücksichtigen (a.a.O., E. 4.1; vgl. auch BGE 145 IV 65
E. 2.3.3 S. 70 f.). Erwähnenswert ist ferner das Urteil 6B_385/2014 vom 23.
April 2015, publ. in: BGE 141 IV 236, worin das Bundesgericht erwog,
Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft sei an freiheitsentziehende
Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische
Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen (a.a.O., E. 3
S. 238 ff.). Dieses Urteil erging jedoch im Zusammenhang mit der Frage einer
allfälligen Entschädigung für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
bei Schuldunfähigkeit und ist für die Frage der Dauer einer Massnahme nicht
einschlägig (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 71 f.).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der vorzeitige Massnahmenvollzug in die
Berechnung der Frist gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB einzubeziehen ist oder
ob diese erst mit Datum des rechtskräftigen Anordnungsentscheids zu laufen
beginnt, sind insbesondere das in BGE 145 IV 65 publizierte Urteil und das
Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 zu berücksichtigen. Während Ersteres
die Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB zum Gegenstand hat, die
anders als Art. 60 Abs. 4 sowie Art. 61 Abs. 4 StGB nicht die Höchstdauer einer
Massnahme regeln, sondern bestimmen, innert welcher Frist ein neuer
Gerichtsentscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat, betrifft
Letzteres die Höchstdauer gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB. Die Beschwerdeführerin
vertritt die Ansicht, die im letztgenannten Urteil erwogenen Grundsätze seien
nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar. Auch wurde das
Urteil in der Lehre teilweise kritisiert (vgl. MARIANNE HEER, Die Dauer
therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 2/2018
[nachfolgend: forumpoenale], S. 185 f., DIESELBE, Nachverfahren bei
strafrechtlichen Massnahmen [nachfolgend: Nachverfahren], in: Wege und Irrwege
stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, 2018, S. 61 f.). Es
rechtfertigt sich daher, die Frage vertieft zu prüfen.

2.5. In der Lehre wird der Beginn der Vierjahresfrist gemäss Art. 61 Abs. 4
Satz 1 StGB nur rudimentär diskutiert. Während MARIANNE HEER sich früher noch
dafür aussprach, dass in jedem Fall auf das Datum des Anordnungsentscheids
abzustellen ist (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3.
Aufl. 2013, N. 78 zu Art. 61 StGB; so wohl auch TRECHSEL/PAUEN BORER, in:
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art.
61 StGB, die auf MARIANNE HEER hinweisen), vertritt sie in neueren
Publikationen die Ansicht, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug bei der
Berechnung der Dauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB einzubeziehen ist
(MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar [nachfolgend: Basler Kommentar 2019],
Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 78c zu Art. 61 StGB; DIESELBE,
forumpoenale, S. 183 ff.; DIESELBE, Nachverfahren, S. 60 ff.). Auch RENATE
ANASTASIADIS bezeichnet es als sachlogisch, den vorzeitigen Massnahmenvollzug
in die Berechnung der Dauer miteinzubeziehen, da bei Massnahmen nach Art. 60
und 61 StGB gesetzliche Höchstfristen bestehen und die Massnahmen nicht
unbegrenzt verlängert werden können (RENATE ANASTASIADIS, in: Das
schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 296).

2.6. Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person
bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig
anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem
Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder
Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn
der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs.
4).

Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine
strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und
Strafvollzug dar. Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils
ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der
beschuldigten Person zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit
der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden. Für eine
Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen
Strafvollzugs muss weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu
Art. 221 StPO) vorliegen. Sodann muss der vorzeitige Vollzug verhältnismässig
sein. Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug betrifft nur das
Vollzugsregime. Die strafprozessuale Haft wird nicht wie üblich in einer
Haftanstalt vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten ist (vgl. Art. 234 Abs. 1
StPO). Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe oder Massnahme ändern sich allein
die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung
gelangt. Rechtstitel für den mit dem vorzeitigen Vollzug verbundenen
Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe oder Massnahme,
sondern die strafprozessuale Haft (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1 S. 162 mit
Hinweisen). Demnach gilt für einen Beschuldigten im vorzeitigen
Massnahmenvollzug grundsätzlich das Regime des Massnahmenvollzugs. Zu der sich
vorliegend stellenden Frage des Fristenlaufs kann Art. 236 Abs. 4 StPO nichts
entnommen werden (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.5.2 S. 73 mit Hinweisen).

2.7.

2.7.1. Legt man der Gesetzesauslegung (vgl. hierzu: BGE 145 III 109 E. 5.1 S.
114; 142 IV 105 E. 5.1 S. 110) die vorliegend zu beurteilende Frage zugrunde,
erscheint der Wortlaut von Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB eindeutig: " Der mit der
Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre." (" La
privation de liberté entraînée par l'exécution de la mesure ne peut excéder
quatre ans.", "La privazione della libertà connessa alla misura non supera di
regola i quattro anni."). Daraus lässt sich schliessen, dass jeder
Freiheitsentzug, der mit der Massnahme verbunden ist, bei der Berechnung der
Höchstdauer der Massnahme zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesagten (vgl. E.
2.6) untersteht eine Person im vorzeitigen Massnahmenvollzug dem Regime des
Massnahmenvollzugs. Im Idealfall hat die Behandlung beziehungsweise die
Förderung und Ausbildung des Betroffenen (vgl. E. 2.7.3) bereits begonnen.
Jedenfalls ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Freiheitsentzug während
des vorzeitigen Massnahmenvollzugs mit der Massnahme verbunden ist.

Dass das Strafgesetzbuch verschiedentlich ähnliche Formulierungen wie in Art.
61 Abs. 4 Satz 1 StGB verwendet, kann hingegen nicht als Auslegungskriterium
herangezogen werden (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.5.1 S. 73; 142 IV 105 E. 5.2 S.
111).

2.7.2. Die neuen Bestimmungen zum Massnahmenrecht traten mit der Revision des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 in Kraft. Aus dem
Gesetzgebungsprozess ergibt sich nicht, ob der vorzeitige Massnahmenvollzug bei
der vierjährigen Höchstdauer von Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen
ist, respektive dass diese Frage im Gesetzgebungsverfahren überhaupt
thematisiert wurde. Den Materialien ist jedoch zu entnehmen, dass die
Obergrenze von vier Jahren insbesondere unter dem Aspekt der beruflichen
Förderung angezeigt sei, da doch diverse Ausbildungen vier Jahre dauern würden
(Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2082 Ziff. 213.423; zu den parlamentarischen
Beratungen: AB 1999 S 1122, AB 2001 N 568 f.).

2.7.3. Die stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene ersetzt die
Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis aStGB in der Fassung
gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1971, in Kraft von 1. Juli 1971 bis 31.
Dezember 2006 [AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561]). Ziel ist eine
sozialpädagogische und therapeutische Hilfe, die dem Eingewiesenen die
Fähigkeit vermittelt, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Die
Massnahme für junge Erwachsene gründet wie bereits die Arbeitserziehung auf dem
Gedanken, dass sich junge Erwachsene in ihrer Entwicklung zumeist noch
wesentlich beeinflussen lassen, dass sie mithin noch gebessert und ihre gesamte
Persönlichkeit entwickelt werden kann (BBl 1999 2081 Ziff. 213.423; vgl. auch
MARIANNE HEER, Basler Kommentar 2019, a.a.O., N. 10 zu Art. 61 StGB; TRECHSEL/
PAUEN BORER, a.a.O., N. 1 und 14 zu Art. 61 StGB; GÜNTER STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2.
Aufl. 2006, § 11 N. 2). Es geht um eine Korrektur einer Fehlentwicklung mit
erzieherischen Mitteln. Mittels zweckgerichteter und individualisierter
sozialpädagogischer Betreuung wird eine Persönlichkeitsentwicklung angestrebt,
das heisst, eine charakterliche und soziale Festigung sowie eine Förderung der
geistigen und körperlichen Entwicklung sowie der beruflichen Kenntnisse. Statt
des Strafvollzugs wird der betroffenen Person eine positive
Entwicklungsperspektive aufgezeigt, indem ihr eine Berufsbildungsmöglichkeit
mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbstständigkeit angeboten wird. Sie soll
lernen, sich selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der
Rechtsordnung in der Gesellschaft und namentlich im Berufsleben zu integrieren
(vgl. MARIANNE HEER, Basler Kommentar 2019, a.a.O., N. 10 und 49 zu Art. 61
StGB; QUELOZ/BÜTIKOFER REPOND, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2009,
N. 11 und 25 f. zu Art. 61 StGB; vgl. auch BGE 142 IV 49 E. 2.1.2 S. 51 f.; 125
IV 237 E. 6b S. 239 ff.; 123 IV 113 E. 4c S. 122 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist die Massnahme für junge
Erwachsene auf eine bestimmte Zeit angelegt, die in ihrer Länge auf die
Absolvierung einer Lehre ausgerichtet ist (BBl 1999 2082 Ziff. 213.423;
MARIANNE HEER, Basler Kommentar 2019, a.a.O., N. 74 zu Art. 61 StGB; QUELOZ/
BÜTIKOFER REPOND, a.a.O., N. 30 zu Art. 61 StGB; CHRISTIAN PFENNINGER, Der
Beginn der Überprüfungsfrist bei vorzeitigem Massnahmenantritt, SZK 2/2017 S.
34; DUPUIS ET AL., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 20 zu Art.
61 StGB). Diese Dauer kann unter Umständen zu knapp bemessen sein. Jedoch ist
zu berücksichtigen, dass die Phase einer bedingten Entlassung bei der
Berechnung der Höchstdauer der Massnahme nicht mitzurechnen ist. Das mögliche
Problem, dass die Höchstdauer der Massnahme erreicht ist, bevor die Ausbildung
abgeschlossen wurde, kann dadurch entschärft werden, dass die betroffenen
Personen in der Phase der bedingten Entlassung oder nach definitivem Ablauf der
Massnahmendauer ihre Lehre in der Institution von einem externen Aufenthaltsort
aus fortsetzen können, in letzterem Fall auf freiwilliger Basis (vgl. MARIANNE
HEER, Basler Kommentar 2019, a.a.O., N. 75 zu Art. 61 StGB).

Die vierjährige Höchstdauer dient dazu, der betroffenen Person ihre Freiheit
nur solange zu entziehen, wie dies für die Entwicklung ihrer Persönlichkeit und
die Absolvierung einer Berufsausbildung notwendig ist. Es soll ihr in der Folge
die Möglichkeit gegeben werden, die erlernten Lebenstechniken in Freiheit
anzuwenden und sich in die Gesellschaft sowie in das Berufsleben zu
integrieren. Damit wird auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt. Der
Gesetzgeber hat sich entschieden, dass der mit der stationären therapeutischen
Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug nicht länger als vier
Jahre - im Falle einer Rückversetzung nach bedingter Entlassung nicht länger
als insgesamt sechs Jahre - dauern darf. Daran sind die rechtsanwendenden
Behörden gebunden. Das Bundesgericht hat bereits im Zusammenhang mit der Frist
gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB festgehalten, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip
nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahme beziehungsweise die
Massnahmenverlängerung als solche Beachtung verlange, sondern auch hinsichtlich
der Dauer der Massnahme. Das Gericht habe daher für die Verhältnismässigkeit
der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB in zeitlicher
Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen,
dies sowohl bei der Prüfung der Erstanordnung der Massnahme als auch im
Zusammenhang mit einem Gesuch um Verlängerung derselben (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1
S. 74; vgl. auch: BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Ist der
vorzeitige Massnahmenvollzug in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips
bei einer grundsätzlich verlängerbaren Massnahme zu berücksichtigen, gilt dies
umso mehr bei einer Massnahme, für die der Gesetzgeber eine Höchstdauer
festgesetzt hat.

2.8. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt in erster Linie mit
praktischen Argumenten. Faktisch sei es so, dass die Lehre aus verschiedenen
Gründen nicht sofort begonnen werden könne, weshalb es kaum möglich sei, eine
drei- oder sogar vierjährige Ausbildung innert vier Jahren nach Antritt des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu beenden. Dieser diene vielmehr der
Vorbereitung auf den später anzuordnenden Massnahmenvollzug, so dass die vier
Jahre ausreichend seien, um sämtliche Massnahmenziele zu erreichen und damit
auch den Zweck der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene,
insbesondere die berufliche Integration, zu erfüllen. Das Bundesgericht
verkennt die praktischen Schwierigkeiten, welche die Begrenzung der
Massnahmendauer mit sich bringen kann, nicht. Allerdings führen diese nicht zu
einer anderen Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Nach dem Gesagten hat
der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass der mit der stationären
therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug nicht
länger als vier Jahre - im Falle einer Rückversetzung nach bedingter Entlassung
nicht länger als insgesamt sechs Jahre - dauern darf. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zeigen auf, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug in der
Praxis zumindest insofern mit der Massnahme verbunden ist, als er deren
Vorbereitung dient. Folglich ist auch der mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug
einhergehende Freiheitsentzug bei der Berechnung der Höchstdauer der Massnahme
zu berücksichtigen. Das Problem, dass vier Jahre unter Umständen nicht
ausreichen, um eine Ausbildung zu absolvieren, darf nicht über die faktische
Verlängerung des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs gelöst werden.
In der Praxis müssen andere Lösungen gesucht werden. Wie dargelegt, wäre
beispielsweise denkbar, dass die Betroffenen ihre Ausbildung von einem externen
Standort aus fortsetzen (vgl. E. 2.7.3). Auch der Umstand, dass die stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 61 StGB mit anderen (ambulanten oder
stationären) therapeutischen Massnahmen verbunden werden kann, führt nicht
dazu, dass alle (Höchst-) Fristen ab dem gleichen Datum beginnen müssen. Da die
Massnahmen beziehungsweise die mit ihnen verbundenen Freiheitsentzüge
unterschiedlich lange dauern und die Fristen teilweise verlängert werden
können, bedarf es in jedem Fall einer individuellen Handhabung, weshalb die
Fristen auch zu verschiedenen Zeitpunkten beginnen können. Schliesslich
überzeugt auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht, dass die stationäre
therapeutische Massnahme für junge Erwachsene, wenn die betroffene Person - wie
vorliegend - unter einer schweren psychischen Störung leidet, in eine gewisse
Nähe zu einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen
rücke, weshalb es sich rechtfertige, den Beginn der gesetzlichen Frist
anzugleichen. Die Fristen von Art. 59 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 StGB
unterscheiden sich grundlegend. Es kann auf das bisher Ausgeführte und BGE 145
IV 65 E. 2.3.3 S. 70 f. (zum Verhältnis von Art. 59 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 4
StGB) verwiesen werden.

2.9. Zusammengefasst stellt der vorzeitige Massnahmenvollzug einen mit der
Massnahme verbundenen Freiheitsentzug dar, der bei der Berechnung der
Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen ist.
Andernfalls würde der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug über die
gesetzlich vorgesehene Maximaldauer hinaus verlängert. Fraglich erscheint noch,
ob hinsichtlich des vorzeitigen Massnahmenvollzugs auf das Datum von dessen
Anordnung beziehungsweise Genehmigung oder den Eintritt der betroffenen Person
in die Einrichtung für junge Erwachsene abzustellen ist. Es erscheint
angemessen und praktikabel, auf das Datum der Bewilligung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs abzustellen (vgl. MARIANNE HEER, Nachverfahren, a.a.O., S.
62 f.). Einerseits sollte der vorzeitige Massnahmenvollzug von der
Verfahrensleitung im Idealfall erst beziehungsweise nur bewilligt werden, wenn
ein Platz in einer Einrichtung für junge Erwachsene zur Verfügung steht (vgl.
Art. 56 Abs. 5 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 19; JOSITSCH/EGE/
SCHWARZENEGGER, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, § 7 S.
203; MARIANNE HEER, Basler Kommentar 2019, a.a.O., N. 50 ff. zu Art. 61 StGB;
QUELOZ/BÜTIKOFER REPOND, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 61 StGB), womit die
Bewilligung und der Eintritt mehr oder weniger zusammen fallen sollten.
Andererseits erscheint diese Lösung auch praktikabel, da in jedem Einzelfall
unabhängig von den konkreten Umständen auf die Bewilligung abgestellt wird und
nicht abgeklärt werden muss, ob der Betroffene bereits therapeutisch betreut
wurde, als er auf einen Platz in einer Einrichtung wartete, und ob dies
gegebenenfalls beim Beginn der Massnahmendauer zu berücksichtigen wäre.
Schliesslich spricht auch das Gleichheitsgebot für die aufgezeigte Lösung, da
die Betroffenen in der Regel nicht beeinflussen können, wie lange sie auf einen
Platz in einer Einrichtung für junge Erwachsene warten müssen (vgl. zu Art. 59
Abs. 4 Satz 1 StGB: BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114). Aus dem gleichen Grund sind
kurzzeitige Umplatzierungen bei der Berechnung der Höchstdauer der stationären
therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene nicht zu berücksichtigen.
Hingegen sind Umstände, welche die Betroffenen beeinflussen können, wie
beispielsweise die Flucht aus der Einrichtung für junge Erwachsene,
hinzuzurechnen.

2.10. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen befand sich der
Beschwerdegegner 53 Tage in Untersuchungs- beziehungsweise Polizeihaft, die vom
Kriminalgericht im Urteil vom 4. April 2017 an die ausgesprochene
Freiheitsstrafe angerechnet wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt,
ist vorliegend die Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB unabhängig von
einer allfälligen Berücksichtigung der Polizei-, Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft erreicht. Damit kann offenbleiben, ob Polizei-, Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft bei der Berechnung der Höchstdauer einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 61 StGB grundsätzlich zu berücksichtigen
sind.

2.11. Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn
die Höchstdauer nach Art. 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für
die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind.

Vorliegend bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner den
vorzeitigen Massnahmenvollzug am 29. Oktober 2014. Ab diesem Datum ist der
Freiheitsentzug bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer gemäss Art. 61
Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen. Selbst unter Beachtung des Unterbruchs
infolge Flucht war die Höchstdauer im Zeitpunkt der Verfügung der
Vollzugsbehörde vom 29. Oktober 2019 überschritten. Die Voraussetzungen für die
bedingte Entlassung sind nicht eingetreten. Die stationäre therapeutische
Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ist gestützt auf Art. 62c
Abs. 1 lit. b StGB aufzuheben. Da der mit der Massnahme verbundene
Freiheitsentzug länger als die aufgeschobene Freiheitsstrafe von drei Jahren
und zehn Monaten war, liegt keine Reststrafe vor, die vollzogen oder zugunsten
einer bedingten Entlassung aufgeschoben werden könnte (vgl. Art. 62c Abs. 2
StGB). Die Vollzugsbehörde hat den Beschwerdegegner innert der Frist von fünf
Tagen ab Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils aus der stationären
therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene zu entlassen. Ziff. 1 des
Dispositivs des kantonsgerichtlichen Urteils ist von Amtes wegen im
bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv zu präzisieren (vgl. Urteil 6B_1203/2017
vom 1. November 2017 E. 4.2.2 f.).

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
vorinstanzliche Dispositiv ist von Amtes wegen zu präzisieren.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Rechtsbeistand
des Beschwerdegegners ist für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Januar
2020 wird wie folgt präzisiert:

"Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der VBD wird angewiesen,
A.________ innert der Frist von fünf Tagen ab Zustellung des
bundesgerichtlichen Urteils aus der Massnahme gemäss Art. 61 StGB zu
entlassen."

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.--
entschädigt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres