Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.90/2020
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://22-04-2020-6B_90-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1917 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_90/2020

Urteil vom 22. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Weisungen betreffend bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen
Massnahme; Kostentragung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. Dezember 2019 (V 2019 82).

Sachverhalt:

A. 

Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ am 14. August 2014 im
abgekürzten Verfahren der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern sowie der sexuellen Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn
mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete eine stationäre Massnahme
im Sinne von Art. 59 StGB an.

A.________ (geb. 1994) forderte gemäss der Anklage am 16. Juli 2010 einen
sechsjährigen Knaben in einer Garage auf, den Penis von A.________ mit den
Fingern und dem Mund zu berühren. Da sich der Knabe weigerte, nahm A.________
seinerseits dessen Penis in den Mund. Am 25. Juni 2012 zog A.________ beim
Bahnhof Baar die Hose und Unterhose einer geistig behinderten erwachsenen
Person herunter und berührte deren Penis. Zudem öffnete er seine eigene Hose.
Auf ultimatives und klares Verlangen von A.________ musste die betroffene
Person auch den Penis von A.________ berühren. Am 4. August 2012 liess
A.________ auf einem Kinderspielplatz die Hose eines anderen sechsjährigen
Knaben herunter, berührte mit den Fingern und dem Mund dessen Penis und
befriedigte sich anschliessend im Wald vor dem Knaben selbst (vgl. Urteil vom
14. August 2014 S. 2).

A.________ befand sich vom 10. Dezember 2012 bis zum 1. März 2013 im
(vorzeitigen) Massnahmenvollzug auf der geschlossenen Abteilung im
Pflegezentrum B.________. Anschliessend erfolgte die Versetzung in eine
geschlossene Kleingruppe der Institution Verein C.________ in U.________. Ab
dem 1. August 2016 konnte er innerhalb dieser Institution in ein offenes
Setting übertreten. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verlängerte das
Strafgericht des Kantons Zug die Massnahme um längstens zwei Jahre.

B. 

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) verfügte am 12. August
2019 die bedingte Entlassung von A.________ aus der stationären therapeutischen
Massnahme per 1. September 2019 (Dispositiv-Ziff. 1). Die Probezeit setzte er
auf zwei Jahre fest (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter erteilte er A.________ für die
Dauer der Probezeit die Weisungen, die deliktsorientierte psychotherapeutische
Behandlung weiterzuführen und auf die Ausübung einer beruflichen oder
organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit Minderjährigen zu verzichten
(Dispositiv-Ziff. 3). Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe wurde angesichts
der bestehenden Vertretungsbeistandschaft verzichtet (E. 5 und Dispositiv-Ziff.
5).

Den Platzierungsvertrag mit dem Verein C.________ in U.________ kündigte der
VBD per 31. August 2019, da der VBD ab der bedingten Entlassung nicht mehr für
die Kostentragung des Aufenthaltes zuständig sei.

C. 

A.________ gelangte gegen den Entscheid des VBD vom 12. August 2019 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Er beantragte im
Wesentlichen, Ziff. 3 der Verfügung vom 12. August 2019 sei insofern
abzuändern, als das Berufsverbot nur unter Vorbehalt der Arbeit als
Hauswirtschafter im Verein C.________ in U.________ gelte. Zudem sei ihm
folgende Weisung zu erteilen: "Fortsetzung des Aufenthalts im Verein C.________
(oder einer anderen gutachterlich empfohlenen Institution) unter
Kostentragungsgarantie durch den VBD (subsidiär zu anderen Kostenträgern gemäss
Zivil-, Sozialversicherungs-, Sozialhilferecht etc.) ". In prozessualer
Hinsicht verlangte er, es sei ein forensisch-psychiatrisches
Ergänzungsgutachten u.a. zur Frage seiner Kompetenzen hinsichtlich
selbstständigen Wohnens einzuholen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde am 17. Dezember 2019
ab.

D. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 17. Dezember
2019 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Anweisung, ein ergänzendes forensisch-psychiatrisches
Gutachten zur Frage seiner Unterbringung im Lichte der Deliktsprävention
einzuholen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 

Der VBD beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf
eine Stellungnahme. A.________ reichte eine Replik ein.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ein Begehren
oder mit anderen Worten einen Antrag in der Sache zu enthalten. Die
Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar
hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll
(BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 235 E. 2 S.
236 f.). Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht formell, die Sache
sei mit der Anweisung zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde enthält folglich keinen formellen
Antrag in der Sache, sondern lediglich einen prozessualen Antrag. Aus den
Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer am
vor der Vorinstanz in seiner Replik gestellten Antrag festhält, wonach der VBD
für die Dauer der Probezeit zu verpflichten sei, die Kosten des Aufenthalts des
Beschwerdeführers im Verein C.________ oder einer anderen gutachterlich
empfohlenen Institution subsidiär zu anderen Kostenträgern gemäss Zivil-,
Sozialversicherungs-, Sozialhilferecht etc. zu übernehmen (vgl. Beschwerde S. 4
oben).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde gemäss eigenen Angaben
bewirken, dass er sich nach der bedingten Entlassung aus der stationären
therapeutischen Massnahme unter Kostentragungsgarantie durch den VBD weiterhin
im Verein C.________ (oder einer anderen gutachterlich empfohlenen Institution)
aufhalten kann. Er argumentiert, er sei im Alltag in einer eigenständigen, auf
sich gestellten Wohnsituation ohne Unterstützung überfordert. Dem VBD gehe es
offensichtlich aus Kostengründen darum, die Verantwortung für die notwendige
Nachbetreuung nach der bedingten Entlassung aus der Massnahme auf andere
Behörden abzuschieben. Die angebliche Sorge des VBD um die "geringstmögliche
Beschränkung der Freiheitsrechte" durch die Strafvollzugsbehörden sei
vorgeschoben. Soziale Unterstützung, ein soziales Netzwerk und eine informelle
sowie formelle Kontrolle würden zu den wesentlichen Faktoren für
Resozialisierungsfortschritte gehören. Diese Bedingungen, die er wünsche und
brauche, finde er aktuell im Verein C.________ vor, für dessen Kosten der VBD
jedoch nicht mehr aufkommen wolle. Es sei Aufgabe der Vollzugsbehörde, diese
Nachsorge nach der bedingten Entlassung zu gewährleisten, d.h. im Notfall auch
zu finanzieren, wenn kein anderer Kostenträger verpflichtet werden könne. Er
habe die Behandlungsziele des letzten psychiatrischen Gutachtens noch nicht
erreicht. Trotzdem sei er aus der Massnahme bedingt entlassen worden, was er an
sich nicht beanstande. Da aber die Finanzierung des bisherigen Settings
gefährdet sei, drohe ihm eine Versetzung in eine andere Institution, ohne dass
seine Bedürfnisse in dieser Hinsicht geklärt worden seien. Nachdem die Ziele
des letzten psychiatrischen Gutachtens innert nützlicher Frist offensichtlich
verfehlt worden seien, sei im Rahmen der Verantwortlichkeit des Justizvollzugs
zu klären, welche Betreuung er nach der bedingten Entlassung im Hinblick auf
die Deliktsprävention benötige bzw. welche Institution für ihn geeignet sei.
Diese Frage könne entgegen der Vorinstanz nur ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten beantworten. Das Gesetz sehe denn auch in Art. 62d Abs. 2 StGB für
die bedingte Entlassung aus der Massnahme ein Gutachten eines Sachverständigen
vor, wenn der Anlass des Strafverfahrens eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1
StGB gewesen sei, was vorliegend der Fall sei.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, unbestritten sei, dass ein weiterer Verbleib des
Beschwerdeführers in einer betreuten Wohnform sicherzustellen sei, da der
Beschwerdeführer in diesem Bereich auf Hilfe angewiesen sei. Dies habe
insbesondere die Versetzung von der geschlossenen Kleingruppe in eine
Aussenwohnung des Wohn- und Arbeitsexternats des Vereins C.________ vom 15.
März bis 22. Juni 2019 gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in das Haupthaus der
Institution zurückkehren müssen, weil sich herausgestellt habe, dass er im
Alltag in einer eigenständigen, auf sich gestellten Wohnsituation ohne
Unterstützung überfordert sei. Dennoch bestehe vorliegend keine strafrechtliche
Notwendigkeit für einen Wohnzwang. Der VBD gehe beim Beschwerdeführer von einer
guten Legalprognose aus. Er stütze sich dabei insbesondere auf den Erstbericht
von dipl. psych. FH D.________ vom 31. Oktober 2018. D.________ gehe unter
Berücksichtigung der FOTRES-Kennwerte und ihres eigenen klinischen Eindrucks
von einem moderaten Rückfallrisiko für das Zieldelikt sexuelle Handlungen mit
Kindern aus. Im Falle eines Wohn- und Arbeitsexternats und unter den
Bedingungen der psychotherapeutischen Weiterbehandlung schätze die Psychologin/
Psychotherapeutin das Rückfallrisiko für das Zieldelikt sexuelle Handlungen mit
Kindern als maximal moderat ein. Der Beschwerdeführer sei denn auch seit 2012
strafrechtlich nicht mehr aufgefallen. Zudem habe der VBD bei der Beurteilung
des Rückfallrisikos berücksichtigt, dass eine Vertretungsbeistandschaft
bestehe, womit viele Bereiche der sozialen Sicherheit abgedeckt seien. Damit
werde einer drohenden Verwahrlosung entgegengewirkt. Gemäss dem entsprechenden
Aufgabenkatalog der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug
vom 31. Januar 2017 habe die Beistandsperson gemeinsam mit dem Beschwerdeführer
u.a. für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei allen in
diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten. Unter
diesen Umständen und Voraussetzungen wäre die Beschränkung der Freiheitsrechte
des Beschwerdeführers durch den VBD mittels Anordnung eines Aufenthaltsorts
eindeutig unverhältnismässig. Im Hinblick auf die Deliktsprävention sei solches
nicht erforderlich. Vielmehr habe die Regelung des betreuten Wohnens bzw. das
Finden einer geeigneten Wohnsituation für den Beschwerdeführer im
zivilrechtlichen Rahmen und somit mit milderen als mit strafrechtlichen
Massnahmen - durch Anordnung durch die KESB oder durch Vorkehrungen des
Beistands - zu erfolgen. Darauf deute auch Art. 62c Abs. 5 StGB hin. Eine
Massnahme des Erwachsenenschutzes im Sinne von Art. 62c Abs. 5 StGB könne z.B.
die privatrechtliche Unterbringung in einer geeigneten Wohnsituation bzw.
Unterkunft sein. Sollte ein Gutachten für die Frage der geeigneten
Wohninstitution des Beschwerdeführers erforderlich sein, wäre dieses durch die
KESB einzuholen. Ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten sei nicht
notwendig, da dem VBD für die Beurteilung der Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers und die Anordnung angemessener Weisungen für die Dauer der
Probezeit ausreichende Akten und Berichte vorgelegen hätten (angefochtener
Entscheid E. 3.3 S. 12).

3.

3.1. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in
der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Der Täter wird aus
dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es
rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu
bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die
Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen,
so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der
Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2
StGB).

3.2. Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der
Probezeit ambulant behandeln zu lassen (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 StGB). Die
Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit zudem Bewährungshilfe anordnen
und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 StGB). Weisungen haben einem
spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen
des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere
unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu
verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt
sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des
Stufenstraf- und -massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an
die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben
wird, sich in Freiheit zu bewähren (Urteile 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E.
2.3.8; 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3.3; 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E.
2.2.3).

Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient,
kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden,
sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten
Umständen des Einzelfalls (Urteile 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.8; 6B_370
/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3.3; 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). Wahl
und Inhalt der Weisung sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der
Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden
jedoch ein (Urteil 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4).

Weisungen können gemäss Art. 94 StGB insbesondere die Berufsausübung, den
Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die
ärztliche und psychologische Betreuung betreffen. Art. 94 StGB enthält eine
nicht abschliessende Aufzählung der möglichen Weisungsinhalte (Urteil 6B_173/
2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). Das Bundesgericht entschied wiederholt,
Gegenstand von Weisungen im Falle einer bedingten Entlassung aus der
stationären Massnahme (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 StGB) bzw. aus der Verwahrung
(Art. 64a Abs. 1 Satz 3 StGB) könnten auch Massnahmen wie die Pflicht zum
Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim sein (Urteile 6B_109/2013 vom 19. Juli
2013 E. 4.4.7; 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 3.5; vgl. auch Urteile
6B_1332/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 1.3; 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4;
6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3).

3.3. Eine Weisung, sich weiterhin im Verein C.________ aufzuhalten bzw. das
aktuelle Setting weiterzuführen, verbunden mit der Pflicht zur ambulanten
Behandlung (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 StGB) käme vorliegend faktisch einer
Weiterführung des stationären Vollzugs der Massnahme und einer Verweigerung der
bedingten Entlassung gleich, da der Beschwerdeführer, der bereits in der
Vergangenheit in den Genuss von weitreichenden Vollzugsöffnungen kam, damit so
gestellt würde, als ob er nie aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen
worden wäre. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar ausdrücklich, er habe nichts
gegen die bedingte Entlassung einzuwenden. Dennoch stellt er diese mit seinen
Ausführungen zur Notwendigkeit, das bisherige Setting weiterzuführen, und dem
Hinweis, die Behandlungsziele seien noch nicht erreicht worden, infrage.

Letzteres spricht indes nicht zwingend gegen eine bedingte Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist nicht Voraussetzung
für eine bedingte Entlassung. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit
seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren
psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung
ausreichend vermindert werden konnte (BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 202 f.; Urteil
6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Eine stationäre
Massnahme darf auch nicht alleine zum Zweck der Erhaltung der psychischen und
physischen Gesundheit des Betroffenen aufrechterhalten werden, ohne dass von
der Weiterführung der stationären therapeutische Behandlung gleichzeitig auch
eine positive Veränderung der Legalprognose zu erwarten ist (Urteil 6B_92/2011
vom 19. Juli 2011 E. 2.5). Die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers wurde
mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 um längstens zwei Jahre, gerechnet ab dem
10. Dezember 2017, verlängert (kant. Akten, Urk. 3.17 E. 3 S. 3 und E. 8.2 S.
6, vgl. zum Fristenlauf bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59
StGB indes BGE 145 IV 65 E. 2.2 ff.). Hätte der VBD am 12. August 2019 nicht
die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verfügt, hätte er folglich beim
Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB zeitnah die Verlängerung der
stationären Massnahme beantragen müssen. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner
Beschwerde nicht auf, weshalb eine solche Verlängerung der im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids bereits rund sieben Jahre andauernden stationären
therapeutischen Massnahme (den vorzeitigen Massnahmenvollzug miteingerechnet)
angezeigt gewesen wäre. Damit zielt auch sein sinngemässer Vorwurf ins Leere,
der VBD habe sich aus Kostengründen verfrüht für die bedingte Entlassung aus
dem Massnahmenvollzug und den Abbruch des bisherigen Settings entschieden. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass er nach seiner bedingten Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in der
Massnahmenvollzugseinrichtung hat. Dass er sich nunmehr an eine zunehmend
freiheitlichere Lebensgestaltung gewöhnen muss, ist eine Konsequenz der
bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme und bildet Bestandteil des
Stufenmassnahmenvollzugs (vgl. oben E. 3.2).

3.4. Fraglich ist allerdings in der Tat, weshalb der Beschwerdeführer ohne
aktuelles Gutachten und überdies ohne aktuellen Therapiebericht aus dem
Massnahmenvollzug entlassen wurde. Ein Gutachten wurde soweit ersichtlich
letztmals im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung der Massnahme
eingeholt. Dr. med. E.________ wertete in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2017 den
Verlauf der stationären therapeutischen Massnahme im Allgemeinen als positiv.
Sie wies jedoch darauf hin, dass die Fortschritte des Beschwerdeführers in der
Persönlichkeitsentwicklung noch unzureichend und instabil seien. Die sexuelle
Ausrichtung sei zwar, soweit bekannt, derzeit auf erwachsene Männer beschränkt,
sie sei aber polymorph ausgestaltet und promisk und es bestehe keinerlei
Transparenz. Die eigentümliche Intransparenz des Beschwerdeführers zu seiner
sexuellen Entwicklung sei ein Warnsignal, das anzeige, dass eine positive
Legalpronose noch nicht mit hinreichender Sicherheit gestellt werden könne. Die
Gutachterin wies zudem darauf hin, dass der strukturierende und kontrollierende
Rahmen durch einen sehr sorgfältig und beharrlich vorbereiteten sozialen
Empfangsraum ersetzt werden müsse, wenn die bislang erreichte positive
Entwicklung Bestand haben solle. Die Gutachterin warnte davor, dass der
Beschwerdeführer im Falle eines Abbruchs der Massnahme in seinen
Lebensvollzügen rasch und umfassend scheitern würde. Im Falle einer Regression
mit Verwahrlosungstendenzen und globalem Scheitern in allen Lebensbereichen -
was bei einer Entlassung in Freiheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in naher
Zukunft zu erwarten wäre - sei die Gefahr eines Rückgriffs auf pädophile
Handlungsweisen als mindestens mittelgradig einzustufen. Die Gutachterin
formulierte zudem verschiedene Behandlungsziele (Gutachten, a.a.O., S. 55-57;
vgl. auch Verfügung vom 5. Dezember 2017 über die Verlängerung der stationären
Massnahme E. 6.1 S. 4 f.). Ein aktueller Therapiebericht lag gemäss der
Verfügung des VBD vom 12. August 2019 nicht vor, da in der Berichtsphase vom 1.
November 2018 bis 1. August 2019 lediglich eine Therapiesitzung mit dem
Beschwerdeführer stattfand. Die Therapeutin sah sich auf der Basis einer
Therapiesitzung nicht in der Lage, die vom VBD gestellten Fragen zu beantworten
und die Risikokalkulation sowie die legalprognostische Einschätzung aus dem
Erstbericht erneut zu bestätigen (Verfügung, a.a.O., E. 3 S. 4).

Das StGB statuiert zwar keine allgemeine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens
vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung aus einer stationären
therapeutischen Massnahme (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd.
I, 4. Aufl. 2019, N. 11 und 15 zu Art. 62d StGB). Eine solche Pflicht besteht
lediglich im Rahmen von Art. 62d Abs. 2 StGB. Hat der Täter eine Tat im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen - was vorliegend der Fall ist -, so
beschliesst die zuständige Behörde über die bedingte Entlassung aus der
stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern
der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie (Art.
62d Abs. 2 Satz 1 StGB). Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen
den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben (Art. 62d Abs. 2
Satz 2 StGB). Weshalb der VBD beim Beschwerdeführer nicht nach Art. 62d Abs. 2
StGB vorging, ist unklar. Da die bedingte Entlassung vor Bundesgericht
letztlich nicht angefochten ist, ist darauf indes nicht zurückzukommen.

4.

4.1. Die Vorinstanz anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass der
Beschwerdeführer auch nach seiner bedingten Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug auf ein betreutes Wohnen angewiesen ist. Sie geht indes davon
aus, die notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers im Alltag sei durch die
erwachsenenschutzrechtliche Vertretungsbeistandschaft sichergestellt, da der
Beistand gemäss Aufgabenkatalog insbesondere für eine geeignete Wohnsituation
besorgt sein müsse.

4.2. Ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der
Verbrechensverhütung dienen, sind bei der Frage nach der Anordnung von
strafrechtlichen Massnahmen nicht gänzlich bedeutungslos. Allerdings bleibt das
Strafrecht dennoch autonom. Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist
immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind. Der Strafrichter ist
nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine
Massnahme erwachsenenschutzrechtlicher oder administrativer Natur im konkreten
Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (BGE 92 IV 77 E. 3 S. 80; Urteile
6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E.
3.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Frage, ob die für den
Massnahmenvollzug zuständige Behörde bei der bedingten Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug Weisungen erlassen muss.

4.3. Dass eine geeignete Unterbringung durch erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen sichergestellt werden kann, trifft zwar zu. Dies entbindet die
Vollzugsbehörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, bei Bedarf eine entsprechende
Weisung zu erlassen, d.h. mittels Weisungen festzulegen, an welche aus
strafrechtlicher bzw. deliktspräventiver Sicht notwendigen Regeln bezüglich
Wohnen sich die bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassene Person halten
muss, damit sich eine günstige Prognose rechtfertigt. Bei der bedingten
Entlassung handelt es sich um die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs vor der
definitiven bzw. endgültigen Entlassung nach Art. 62b StGB (HEER, a.a.O., N. 20
und 20c zu Art. 62 StGB). Es geht dabei nicht um eine Beendigung der Massnahme
an sich, sondern nur um eine Modifizierung der Art des Vollzugs (HEER, a.a.O.,
N. 18a zu Art. 62 StGB). In dieser letzten Phase des Massnahmenvollzugs bleibt
die Vollzugsbehörde grundsätzlich für die bedingt aus dem Massnahmenvollzug
entlassene Person verantwortlich (vgl. zum Zweck und Wert der Betreuung während
der bedingten Entlassung auch HEER, a.a.O., N. 19a zu Art. 62 StGB). Erachtet
die Vollzugsbehörde ein betreutes oder begleitetes Wohnen während der Zeit der
bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug als notwendig, um einer
Verwahrlosung und einer erneuten Delinquenz entgegenzuwirken, muss sie daher
eine entsprechende Weisung erlassen, dies selbst dann, wenn bereits
entsprechende erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen ergriffen wurden oder die
betroffene Person selber eine solche Massnahme wünscht (in diesem Sinne wohl
auch HEER, a.a.O., N. 44 zu Art. 62 StGB, wonach sog. "outpatient commitments"
zwecks Durchsetzbarkeit Gegenstand von Weisungen im Sinne von Art. 62 Abs. 3
StGB sein können).

Anders verhält es sich nach der definitiven Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug, da nach diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr besteht,
mittels Weisungen auf die betroffene Person einzuwirken. Art. 62c Abs. 5 StGB
verpflichtet die zuständige Behörde daher, der Erwachsenenschutzbehörde
Mitteilung zu erstatten, wenn sie bei der Aufhebung einer stationären
therapeutischen Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt
hält. Daraus kann entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid S. 12)
nicht geschlossen werden, erwachsenenschutzrechtliche Anordnungen hätten einer
entsprechenden Weisung des Massnahmenvollzugs als mildere Massnahme auch für
die Dauer der Probezeit vorzugehen. Ohnehin ist fraglich, ob eine Vorkehrung
bezüglich der Wohnsituation als milder eingestuft werden kann, weil sie nicht
auf einer Weisung des Massnahmenvollzugs, sondern auf einer Anordnung der
Erwachsenenschutzbehörde basiert.

4.4. Wie auch die Bewährungshilfe ermöglichen Weisungen der Vollzugsbehörde
während der Dauer der Probezeit eine gewisse Kontrolle über die bedingt aus dem
stationären Massnahmenvollzug entlasse Person auszuüben. Mittels einer
entsprechenden Betreuung während der Probezeit können Risiken schnell und
zuverlässig erkannt und Probleme sofort behoben werden (HEER, a.a.O., N. 19a zu
Art. 62 StGB). Missachtet die bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassene
Person die Weisungen, so erstattet die für die Kontrolle der Weisungen
zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 62a
Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 StGB). Dies kann zu einer Verlängerung der
Probezeit führen (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 4 lit. a StGB). Sodann
können Weisungen aufgehoben oder angepasst werden (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art.
95 Abs. 4 lit. c StGB) oder es kann zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet
werden (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 4 lit. b StGB). Das Gericht kann im
Falle einer Missachtung von Weisungen zudem die Rückversetzung in den
Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der
Verurteilte neue Straftaten begeht (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 5
StGB). Diese Möglichkeiten entfallen weitgehend, wenn angesichts einer
laufenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für die Dauer der Probezeit
auf Weisungen verzichtet wird, obschon die Voraussetzungen dafür erfüllt wären.

Hinzu kommt, dass der Informationsaustausch zwischen Erwachsenenschutz und
Massnahmenvollzug nur in beschränktem Umfang gewährleistet ist, da das Gesetz
den Beistand und die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit
verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 413
Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB). Der Beistand hat in einem allfälligen
Strafverfahren gegen die verbeiständete Person aufgrund der persönlichen
Beziehung zu dieser ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 Abs. 1 lit. g StPO)
und er ist von der behördlichen Pflicht zur Anzeige von Straftaten ausgenommen
(Art. 302 Abs. 3 StPO). Zwar statuiert Art. 453 ZGB eine Pflicht der
Erwachsenenschutzbehörde zur Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen und der
Polizei, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person
sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie
jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. Die Bestimmung
regelt jedoch bloss eine minimale Zusammenarbeit der Behörden, da auch die
Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person sicherzustellen sind (vgl.
THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu
Art. 453 ZGB).

4.5. Die Vorinstanz hält eine Weisung bezüglich Wohnsituation angesichts der
laufenden Vertretungsbeistandschaft nicht für notwendig, obschon sie selber
davon auszugehen scheint, das betreute Wohnen sei Voraussetzung für eine
günstige Legalprognose. Damit verkennt sie die Rechtslage. Die Vorinstanz hätte
über entsprechende Weisungen sicherstellen müssen, dass der Beschwerdeführer
nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug die notwendige
Unterstützung im Alltag in Anspruch nimmt. Weisungen hätten sich vorliegend um
so mehr aufgedrängt, als der Beschwerdeführer ohne aktuelles Gutachten und ohne
aktuellen Therapiebericht aus dem Massnahmenvollzug entlassen wurde.
Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen können entsprechende Weisungen des
Massnahmenvollzugs nicht ersetzen bzw. machen solche nicht überflüssig. Mit
einer Weisung der Vollzugsbehörde bezüglich Wohnsituation wird zum Ausdruck
gebracht, dass entsprechende Regeln aus deliktspräventiver Sicht notwendig
sind. Zulässig ist es jedoch, die Umsetzung einer solchen Weisung der
betroffenen Person und ihrem Beistand zu überlassen, wobei die für die
Kontrolle der Weisung zuständige Behörde sicherstellen muss, dass die Weisung
auch tatsächlich eingehalten bzw. umgesetzt wird.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer verlangt, der Kanton Zug sei zu verpflichten,
subsidiär zu anderen Kostenträgern gemäss Zivil-, Sozialversicherungs-,
Sozialhilferecht etc. für die Kosten seines betreuten Wohnens aufzukommen. Er
beruft sich hierfür auf Art. 62 Abs. 3 StGB und argumentiert, die
Vollzugsbehörde könne für die Dauer der Probezeit Weisungen und Bewährungshilfe
anordnen. Sie behalte während der Probezeit umfassende Kompetenzen hinsichtlich
sämtlicher Lebensbereiche des bedingt Entlassenen. Zwingende Konsequenz sei,
dass sie dort, wo keine andere Finanzierung des notwendigen institutionellen
Rahmens möglich sei, eine Kostengarantie übernehmen müsse. Eine therapeutische
Massnahme verfolge nicht nur repressive, sondern auch fürsorgerische Ziele.
Daraus folge, dass für die entsprechenden Kosten letztlich auch der
Justizvollzug zu garantieren habe. Anders verhalte es sich nur bei rein
fürsorgerischen Überlegungen. In seiner Replik vor Bundesgericht ergänzt der
Beschwerdeführer zudem, in der Zwischenzeit habe sich die gezeichnete Gefahr
akzentuiert, indem der Sozialdienst F.________, der seit dem 1. September 2019
für die Kosten des betreuten Wohnens im Verein C.________ aufgekommen sei, sich
seit dem 15. Februar 2020 weigere, die Rechnungen für den Aufenthalt in
U.________ zu bezahlen.

5.2. Gemäss Art. 380 Abs. 1 StGB tragen die Kantone die Kosten des
Massnahmenvollzugs. Die verurteilte Person muss sich an den Vollzugskosten im
Rahmen von Art. 380 Abs. 2 und 3 StGB beteiligen. Die Vorinstanz vertritt im
angefochtenen Entscheid die Auffassung, es bestehe keine gesetzliche Grundlage
für eine (subsidiäre) Pflicht der Vollzugsbehörde zur Übernahme der Kosten des
betreuten Wohnens des Beschwerdeführers nach der bedingten Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug (angefochtener Entscheid E. 3.4 S. 12). Der Beschwerdeführer
anerkennt zumindest implizit, dass sich die von ihm behauptete Kostenpflicht
nicht aus Art. 380 Abs. 1 StGB ergibt, da er sich hierfür in seiner Beschwerde
direkt auf Art. 62 Abs. 3 StGB abstützt. Letztere Bestimmung äussert sich indes
nicht zur Frage, wer bei einer Weisung zum betreuten Wohnen für die
entsprechenden Wohnkosten aufkommen muss. Selbst wenn die Vorinstanz eine
Weisung zum betreuten Wohnen im Sinne von Art. 62 Abs. 3 StGB erlassen hätte
bzw. hätte erlassen müssen, ist folglich fraglich, ob damit von Bundesrechts
wegen eine Pflicht des VBD bzw. des Kantons Zug einhergeht, subsidiär für die
damit einhergehenden Kosten aufzukommen.

Letztlich kann die Frage jedoch offenbleiben. Aus Art. 62 Abs. 3 StGB ergibt
sich auf jeden Fall keine Pflicht der Vollzugsbehörde, in einer allfälligen
Weisung zum betreuten Wohnen festzuhalten, wer für die entsprechenden
Wohnkosten aufzukommen hat. Folglich ist es auch nicht am Bundesgericht, im
Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid über die bedingte
Entlassung darüber zu befinden, wer die Kosten des betreuten Wohnens nach der
bedingten Entlassung zu tragen hat.

6. 

Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Unterbringung im Lichte
der Deliktsprävention einzuholen.

Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da der Antrag des
Beschwerdeführers in der Sache abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
und der Beschwerdeführer an seinem vorinstanzlichen Antrag, es sei eine Weisung
bezüglich betreutes Wohnen zu erlassen, vor Bundesgericht trotz seiner Kritik
in der Sache formell nicht mehr festhält.

Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, woraus er eine Pflicht des
VBD ableitet, im Hinblick auf den allfälligen Erlass einer Weisung hinsichtlich
betreutes Wohnen ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hinzu
kommt, dass vorliegend an sich unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im
Alltag auf Hilfe angewiesen ist. Allerdings bleibt es dabei, dass der
Beschwerdeführer wohl zu Unrecht ohne aktuelles Gutachten aus dem
Massnahmenvollzug entlassen wurde (oben E. 3.4).

7. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen,
da seine Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht aussichtslos
war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist
für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine
angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld