Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.89/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_89/2020

Urteil vom 31. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden, Rassendiskriminierung etc.);
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 12. Dezember 2019 (UE190025-O/U/WID).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerdeführerin reichte am 5. April 2018 Strafanzeige gegen Rechtsanwalt
B.________ wegen Unterdrückung von Urkunden, Rassendiskriminierung, übler
Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung ein. Mit derselben Eingabe
erstattete die Beschwerdeführerin auch Strafanzeige gegen C.________ wegen
Unterdrückung von Urkunden. Am 9. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin
eine weitere Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeitende und/oder die Leitung
der D.________ Bank sowie gegen Rechtsanwalt B.________ und E.________
betreffend Urkundenfälschung, arglistige Vermögensschädigung, Nötigung,
Veruntreuung, Diebstahl, Raub, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie
Unterdrückung von Urkunden ein. Am 7. Dezember 2018 ergänzte die
Beschwerdeführerin die vorgenannte Strafanzeige und erstattete zugleich
abermals Anzeige gegen Rechtsanwalt B.________, E.________ und Rechtsanwalt
F.________ wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, eventualiter
wegen Betrugs.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung mit Verfügung
vom 29. Januar 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Zürich am 12. Dezember 2019 ab, soweit es darauf
eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
wurde ebenfalls abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen
lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt
ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2
S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Privatkläger ist zur Beschwerde berechtigt, wenn sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf
Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Als Privatkläger gilt der
Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die
angezeigte Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs.
1 StPO). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne
Weiteres ersichtlich ist, muss der Privatkläger nach der Rechtsprechung
spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der
angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das
Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 148 IV 77 E. 2; siehe
auch BGE 141 IV 1).

3. 

Mit dem angefochtenen Beschluss schützt die Vorinstanz die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft namentlich in Bezug auf die
Sachverhaltskomplexe "Generalvollmacht", "Schreiben an C.________ vom 19. März
2018", "Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007" und "Täuschung über
Lohnzahlungen" sowie in Bezug auf die mit den beanzeigten Sachverhalten
erhobenen Vorwürfe der Rassendiskriminierung, der arglistigen
Vermögensschädigung, der Nötigung, der Veruntreuung, des Diebstahls und des
Raubes sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe. Eine
Strafuntersuchung sei zu Recht nicht an die Hand genommen worden.

4. 

Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss
nicht bzw. nicht substanziiert auseinander. Soweit ihr darin eine unmittelbare
Beeinträchtigung in ihren eigenen Rechten und damit die
Rechtsmittellegitimation abgesprochen wird, begründet sie vor Bundesgericht
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise, inwiefern
die Verneinung der Geschädigteneigenschaft willkürlich oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein könnte. Dass sie die Rechtsauffassung der Vorinstanz
nicht teilt, reicht ebenso wenig aus wie der blosse Hinweis darauf, im
Verfahren vor Handelsgericht als damalige Aktionärin der G.________ AG
teilgenommen zu haben. Darüber hinaus beschränkt sich die Beschwerdeführerin
darauf, die Erwägungen im angefochtenen Beschluss zur Sache als mangelhaft,
ehrverletzend sowie diskriminierend zu bezeichnen, der Vorinstanz vorzuwerfen,
die Akten nicht sorgfältig studiert zu haben, und wortreich die aus ihrer
persönlichen Sicht zutreffende Sach- und Rechtslage zu schildern. Daraus ergibt
sich jedoch nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss
geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Schliesslich
äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht bzw. nicht hinreichend zu ihrer
Beschwerdelegitimation als Privatklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren
(vgl. Art. 81 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie benennt keine Forderung bzw. keinen
konkreten Schaden, der ihr unmittelbar im Zusammenhang mit dem beanzeigten
Deliktssachverhalt entstanden sein soll, und zeigt auch nicht auf, inwiefern
der angefochtene Beschluss sich darauf auswirken könnte. Einzig im Zusammenhang
mit dem Sachverhaltskomplex "Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007" behauptet
sie, durch die Verfälschung des Auftrags mit Fr. 1.2 Mio. geschädigt worden zu
sein (Beschwerde, S. 1 ff.). Indessen war der fragliche Vergütungsauftrag
bereits Thema vor einem Zivilgericht. Damit stehen vor Bundesgericht auch
Fragen der Rechtshängigkeit und Klageidentität im Raum. Die Beschwerdeführerin
hätte sich deshalb auch dazu äussern müssen, weshalb das Zivilverfahren einem
strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Strafrechtsbeschwerde
bestehen soll. Auch dazu verliert sie indessen kein Wort. Anzumerken bleibt,
dass das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger
zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf und es auch keine Handhabe
dazu bietet, einen nicht genehmen Ausgang eines Zivilverfahrens nachträglich
über eine Strafanzeige zu korrigieren.

5. 

Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt
die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von
vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist
bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill