Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.68/2020
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://24-03-2020-6B_68-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1783 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_68/2020

Urteil vom 24. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Ergisch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Baubewilligung; Baubusse; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 3. Dezember 2019 (A3 19 19).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Gemeinde B.________ büsste den Beschwerdeführer am 4. April 2019 wegen
Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 4 des Baugesetzes des Kantons Wallis (BauG;
SGS 705.1) mit Fr. 4'000.--. Eine dagegen eingereichte Einsprache wies die
Gemeinde am 4. Juni 2019 ab und hielt an der Busse fest. Der Beschwerdeführer
wandte sich am 3. Juli 2019 mit Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Dieses
teilte dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 mit, dass es den vorliegenden
Fall auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 61 Abs. 1 lit. a BauG zu würdigen
beabsichtige. Der Beschwerdeführer reichte dazu innert ihm angesetzter Frist
eine Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 sprach das
Kantonsgericht den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Missachtung einer
Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 61 Abs. 4 BauG frei. Es verurteilte ihn
wegen Ausführung von Bauarbeiten ohne Baubewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit.
a BauG zu einer Busse von Fr. 2'000.--.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er strebt
sinngemäss einen Freispruch an.

2. 

Das Bundesgericht ist nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen oder Eröffnung
von Strafuntersuchungen zuständig. Unzulässig ist daher der Antrag, es sei zu
prüfen, ob "das kriminell war", was der Gemeindepräsident gemacht habe bzw. er
wolle Anklage gegen diesen erheben. Ebenso wenig ist auf den Antrag auf
Personenschutz einzugehen.

3. 

Der angefochtene Entscheid betrifft eine Widerhandlung gegen das kantonale
Baugesetz. Dem angefochtenen Entscheid liegt der Bussenentscheid einer
kommunalen Übertretungsstrafbehörde zugrunde, der gestützt auf kantonales Recht
erging. Nach § 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung des Kantons Wallis (EG StPO/AG; GS 251.200) ist für
kantonalrechtliche Übertretungen das anwendbare Verfahren geregelt durch (lit.
a) die Schweizerische Strafprozessordnung vor einer richterlichen Behörde und
(lit. b) das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vor einer Verwaltungsbehörde. In Bezug auf das
Verfahren vor Vorinstanz übernimmt damit die StPO die Funktion des
stellvertretenden kantonalen Rechts oder von kantonalem Ersatzrecht. Das
Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts,
einschliesslich des kantonalen Strafrechts, nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2).

Entsprechend gelten die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
BGG sowie Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG. Dabei ist auf die
Motivation des Urteils einzugehen und darin die geltend gemachte willkürliche
Entscheidung gemäss Art. 9 BV im Einzelnen darzulegen. Auf eine bloss
appellatorische Beschwerdeführung ist nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E.
1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3).

4. 

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Darin legt der
Beschwerdeführer nur seine Sicht der Dinge in Bezug auf die vorgenommenen
Bauarbeiten am Mauerwerk bzw. die Fassadenänderung dar, ohne jedoch auf die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsausführungen, auf welchen
der Schuldspruch basiert, auch nur im Ansatz einzugehen und konkrete Rügen in
Bezug auf den angefochtenen Entscheid vom 3. Dezember 2019 zu erheben. Seine
Ausführungen beschränken sich auf eine appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3).
Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene
Entscheid willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz
ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteil 6B_800/
2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit
Hinweisen).

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das
nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art.
64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill