Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.61/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_61/2020

Urteil vom 3. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Januar 2020 (BK 19 524).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 1. Oktober 2019 im Zusammenhang mit einer
ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung Strafanzeige gegen eine
Bundesrätin, mehrere Mitarbeiter der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern
(UPD) sowie einen Arzt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm
am 4. November 2019 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen
angeblicher Freiheitsberaubung bzw. Anstiftung dazu, Körperverletzung bzw.
Anstiftung dazu und sexueller Belästigung nicht an die Hand. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom
8. Januar 2020 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur
berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Sie muss im Verfahren
vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an
die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur
der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche
Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, sich zur Legitimation und zur
Frage der Zivilforderungen zu äussern. Um welche Zivilforderungen es konkret
gehen könnte und inwiefern sich der angefochtene Beschluss darauf auswirken
könnte, ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten und dem angezeigten
Deliktssachverhalt. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb
allfällige Ansprüche überhaupt zivilrechtlicher Natur sein sollten. Es hätte am
Beschwerdeführer gelegen, diese Zusammenhänge darzutun. Ein Verzicht auf solche
Ausführungen kommt hier nicht in Frage, da angesichts der Adressaten der
Strafanzeige von der öffentlich-rechtlichen Natur allfälliger Ansprüche
auszugehen sein dürfte. Folglich ist der Beschwerdeführer mangels (Begründung
der) Legitimation in der Sache nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in
der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit
Hinweisen), erhebt er nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill