Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.60/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_60/2020

Urteil vom 3. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Köppel,

3. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens; Nichteintreten (Körperverletzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Strafkammer, vom 29. November 2019 (P3 19 250).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, stellte
das Strafverfahren gegen B.________ und C.________ wegen fahrlässiger
Körperverletzung am 12. September 2019 ein.

A.________ erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Das Kantonsgericht
Wallis wies diese am 29. November 2019 ab.

2. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid der
Vorinstanz und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur
Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an eine vom Bundesgericht
bezeichnete Staatsanwaltschaft, unter Ausschluss der Staatsanwaltschaft Wallis,
zu überweisen. Sowohl für das vorinstanzliche als auch für das
bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren.

3.

3.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Gemäss Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen
die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger
nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung
geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche
Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der
Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In
jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der
Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen
Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor
den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich
um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in
diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; Urteil 6B_307/2019 vom 13.
November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Publikation bestimmt).

3.2. B.________ und C.________ behandelten die Beschwerdeführerin als Ärzte des
Spitals Wallis. Dieses ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 24 Abs. 1
des kantonalen Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13.
März 2014 (GKAI/VS, SGS 800.10). Die Verantwortlichkeit der Organe und des
Personals des Spitals Wallis wird analog im kantonalen Gesetz über die
Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt
(Art. 36 Abs. 1 GKAI/VS). Allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin wären
damit nicht zivilrechtlicher Natur und könnten nicht adhäsionsweise in einem
Strafprozess geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht
zur Beschwerde vor dem Bundesgericht legitimiert.

4. 

In ihrer Eingabe erhebt die Beschwerdeführerin auch Vorwürfe gegen weitere
Personen. Die Staatsanwaltschaft verfügte einzig die Einstellung eines gegen
B.________ und C.________ gerichteten Strafverfahrens, weshalb auch auf diese
Vorbringen nicht einzutreten ist.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos
war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses