Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.407/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_407/2020

Urteil vom 22. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Drohung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2.
September 2019 (SBR.2019.2).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2. 

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau wurde der Post am 31. Januar
2020 zum Versand übergeben. Die mittels Einschreiben verschickte Sendung wurde
dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 zur Abholung gemeldet und am 11.
Februar 2020 als nicht abgeholt retourniert. Die Zustellung einer
eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit
einer Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO). Da der Beschwerdeführer (neben der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerin) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung erhoben hatte und
er am 2. September 2019 anlässlich der Verhandlung vor Obergericht im
Berufungsverfahren zur Person und zur Sache befragt worden war, musste er mit
(weiteren) Zustellungen durch das Obergericht, insbesondere mit der Zustellung
des Urteils rechnen. Dieses gilt daher spätestens am 10. Februar 2020 als
zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Strafrechtsbeschwerde an das
Bundesgericht begann folglich am 11. Februar 2020 zu laufen und endete am 11.
März 2020. Der Beschwerdeführer übergab seine Strafrechtsbeschwerde der
Schweizerischen Post indessen erst am 31. März 2020 und damit nach Ablauf der
Beschwerdefrist. Mit Schreiben vom 6. April 2020 wurde ihm Gelegenheit gegeben,
sich bis zum 20. April 2020 zur Frage der Fristwahrung zu äussern. Das
Schreiben wurde auf der Post nicht abgeholt. Da er mit gerichtlicher Post
rechnen musste, gilt es als zugestellt. Im Übrigen wurde es ihm auch mit A-Post
zugesandt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. April 2020 (Poststempel)
erfolgte nicht innert Frist und befasst sich davon abgesehen auch nicht mit der
Frage der Fristwahrung. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerde
verspätet ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 

Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill