Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.350/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_350/2020

Urteil vom 24. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 14. Februar 2020 (51/2019/65).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 29. August 2019 wegen Verletzung
der Verkehrsregeln mit Fr. 120.-- gebüsst, wogegen er Einsprache erhob. Am 18.
November 2019 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die
Einsprache an das Kantonsgericht Schaffhausen zur Prüfung der Gültigkeit der
Einsprache. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts trat mit Verfügung vom 16.
Dezember 2019 darauf wegen Verspätung nicht ein und stellte die Rechtskraft des
Strafbefehls fest. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen am 14. Februar 2020 wegen Formungültigkeit und mangels
rechtsgenügender Begründung nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt.

3. 

Es kann nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde
nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht. Er beanstandet stattdessen, bei Bagatell-Delikten werde im
Kanton Schaffhausen gezielt und mit übertriebener Härte auf den Bürger
"eingehämmert". Von Verhältnismässigkeit und gesundem Menschenverstand könne
keine Rede sein. Der ganze Ablauf des Prozesses sei eine Farce und voll von
Formfehlern. Der eingereichten Beschwerdeschrift lässt sich damit nicht
entnehmen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung Recht im Sinne von Art.
95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Dem Beschwerdeführer sind angesichts des geringen Aufwandes reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill