Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.341/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_341/2020

Urteil vom 28. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62
StGB); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1.
Kammer, vom 12. Februar 2020 (WBE.2019.400 / jl / jb).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil vom
12. Februar 2020 eine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten
Entlassung ab. Zur Begründung wies sie insbesondere auf den chronischen Verlauf
der Schizophrenie und die immer noch sehr hohe Rückfallgefahr in Bezug auf
einschlägige Delikte hin. Die Aufrechterhaltung der stationären Massnahme sei
vorläufig zulässig, um den Beschwerdeführer rasch auf die Entlassung
vorzubereiten und um die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen herbeiführen zu
können. Bei einer sofortigen und unvorbereiteten Entlassung ohne Auflagen fiele
die Legalprognose ungünstig aus (vgl. angefochtenes Urteil, S. 11 f.).

Der Beschwerdeführer reicht am 16. März 2020 persönlich Beschwerde ein. Er
verlangt die sofortige Entlassung aus der "unsinnigen" Massnahme. Dem "Zirkus"
sei ein Ende zu setzen. Mit Schreiben vom 19. März 2019 zeigt Rechtsanwalt
Willy Bolliger an, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt habe. Er lässt dem Bundesgericht die Eingabe vom 16. März
2020 erneut zugehen und stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt.

3. 

Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht.
Stattdessen äussert er sich zu den aus seiner Sicht ungerechtfertigten
Schuldsprüchen, befasst sich mit einem "Zürcher (Fehl-) Urteil", weist auf
zahlreiche bisherige, freiwillig oder per fürsorgerische Unterbringung erfolgte
Klinikaufenthalte hin und verlangt Entschädigungen für ungerechtfertigte Haft.
Seine Ausführungen haben mit der Frage, ob er vorläufig weiterhin der Massnahme
bedarf bzw. deren vorläufige Aufrechterhaltung weiterhin gerechtfertigt ist,
nichts zu tun und können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.
Dass und inwiefern die Vorinstanz die bedingte Entlassung zu Unrecht verweigert
und mit ihrem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben
könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Mangels tauglicher Begründung
kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4. 

Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist
ausnahmsweise davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill